Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Erfüllung

Erbringen der geschuldeten Leistung (z. B. durch Zahlung). - 1. Folge: Die Schuldverpflichtung erlischt (§ 362 I BGB). Gleiche Wirkung haben i. d. R.: Leistung an Erfüllungs Statt, Aufrechnung, Hinterlegung, Erlaß. - 2. Reihenfolge der E.: Hat der Gläubiger mehrere gleichartige Forderungen, darf der Schuldner bei der Leistung bestimmen, welche Schuld er tilgen will; sonst wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen die geringere Sicherheit bietende, dann die dem Schuldner lästigere, die ältere und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt (§ 366 BGB). Kann der Gläubiger Kosten und Zinsen fordern, werden zuerst diese getilgt. Für Verbraucherkreditverträge gilt abweichende Tilgungsreihenfolge (Kosten, Hauptforderung, Zinsen; § 11 III 1 VerbrKG). Will Schuldner andere Anrechnung, kann Gläubiger, ohne in Annahmeverzug zu kommen, Annahme ablehnen (§ 367 BGB). - 3. Erfüllung durch Dritten möglich, soweit der Schuldner nicht in Person zu leisten hat (z. B. Dienstvertrag). Gläubiger darf ablehnen, wenn Schuldner widerspricht (§ 267 BGB). Betreibt aber der Gläubiger Zwangsvollstreckung in einen Gegenstand des Schuldners, kann jeder, der Gefahr läuft, dingliches Recht oder Besitz zu verlieren, den Gläubiger (auch durch Aufrechnung und Hinterlegung) befriedigen; Wirkung: Forderung geht auf den Dritten über (§ 268 BGB).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Erfolgswert
Erfüllungsgehilfe

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Fehlbelegungsabgabe | Internationaler Seegerichtshof | Grundsteuer C | Steuererstattung | Interaktionshäufigkeit
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum