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Dienstvertrag

I. Begriff: Eine schuldrechtliche Verpflichtung des Dienstnehmers, einem anderen (Dienstberechtigten) seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (§§ 611 ff. BGB). - Abgrenzung zum Werkvertrag: Eine Arbeitsleistung, nicht ein durch Arbeitsleistung erzielter Erfolg wird versprochen.
II. Arten: 1. Dienstvertrag der unselbständig Tätigen: Vgl. Arbeitsvertrag. - 2. Dienstvertrag der selbständig Tätigen (z. B. Vertragsverhältnis des Rechtsanwalts mit seinem Klienten, das Verhältnis der freien Agenten, Heimarbeiter und übrigen arbeitnehmerähnlichen Personen zum Unternehmer): Dienstvertrag ist gekennzeichnet durch ein gewisses Maß persönlicher Freiheit gegenüber dem Auftraggeber (Dienstberechtigten), z. B. die Freiheit, Art und Weise der erforderlichen Arbeitsleistung zur Bestimmung und Arbeitszeit einzuteilen. Überwiegend Vertragsverhältnis von kurzer Dauer.
III. Inhalt: Ein Dienstvertrag kann über Dienstleistungen jeglicher Art abgeschlossen werden. Er bestimmt i. d. R. Art, Umfang, Ort und Zeitdauer der Dienstleistung sowie das Entgelt; Schriftform nicht erforderlich.
IV. Beendigung: Aus verschiedenen Gründen, z. B. durch Zeitablauf, Zweckerreichung, Aufhebungsvereinbarung oder Kündigung möglich. Kein Kündigungsschutz des Dienstnehmers; ausgenommen sind manche arbeitnehmerähnlichen Personen.
V. Prozessuales: Über Streitigkeiten entscheidet je nach dem Streitwert das zuständige Amtsgericht oder Landgericht. Ausnahme: a) für arbeitnehmerähnliche Personen ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (§ 5 ArbGG); b) für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer, sofern arbeitsgerichtliche Zuständigkeit vertraglich vereinbart ist, desgleichen (§ 2 IV ArbGG).

 

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