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Verfügung

I. Öffentliches Recht: Verwaltungsakt, der sich als Gebot, Verbot oder Erlaubnis an eine oder mehrere bestimmte oder individuell bestimmbare Einzelpersonen richtet. - Gegensatz: Verordnung (Rechtsverordnung).
II. Bürgerliches Recht: auch Disposition, Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar aufgehoben, übertragen, seinem Inhalt nach verändert oder belastet wird, z. B. Übereignung, Verpfändung einer Sache, Abtretung einer Forderung. - Keine Verfügung sind die Verpflichtungsgeschäfte, die aber oft zu einer Verfügung verpflichten. - Verfügung durch Nichtberechtigte, z. B. Veräußerung einer Sache durch einen Nichteigentümer, Abtretung einer Forderung durch eine andere Person als den Gläubiger ist grundsätzlich unwirksam (Ausnahme: gutgläubiger Erwerb). Die von einem Nichtberechtigten vorgenommene Verfügung wird wirksam durch nachträgliche Genehmigung des Berechtigten (§ 185 BGB), die nicht der für das Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form bedarf (§ 182 II BGB); sie wirkt i. d. R. auf den Zeitpunkt der Verfügung zurück (§ 184 BGB); der Nichtberechtigte muß das aus der Verfügung Erlangte als ungerechtfertigte Bereicherung an den Berechtigten herausgeben (§ 816 BGB).

 

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