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einseitige Rechtsgeschäfte

Rechtsgeschäfte, die nur aus einer Willenserklärung bestehen. Empfangsbedürftige e. R. werden nur wirksam, wenn sie dem Erklärungsgegner zugehen, z. B. Kündigung, Anfechtung, Rücktritt; nicht empfangsbedürftiges e. R. ist z. B. Errichtung eines Testaments. - Gegensatz: Vertrag.

 

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