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Rücktritt

I. Bürgerliches Recht: 1. Begriff: Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 349 BGB), die einen gültigen Vertrag (im Gegensatz zu der nur für die Zukunft wirkenden Kündigung) rückwirkend aufhebt, wenn das Recht zum Rücktritt vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist, so vielfach bei objektiver Unmöglichkeit der Leistung und Schuldnerverzug, insbes. beim gegenseitigen Vertrag (§§ 346 ff. BGB). - Als Vereinbarung eines R.-Rechts gilt auch die Klausel, daß der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt (§ 360 BGB). - Nach dem AGB-Gesetz ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen, unwirksam (§ 10 Nr. 3 AGB-G), es sei denn, es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis (bei dem der Rücktritt bedingungsfeindlich ist). - Bei unwahren und irreführenden Werbeangaben (irreführende Werbung), die für den Abschluß von Verträgen wesentlich sind, ist der Rücktritt nach § 13 a UWG möglich. Anders: Aufhebung eines Schuldverhältnisses durch Vertrag (Abänderungsvertrag); Anfechtung. - 2. Folgen: a) Verpflichtungen: Die Parteien müssen einander die empfangenen Leistungen zurückgewähren; für geleistete Dienste oder die Überlassung der Benutzung einer Sache ist i. d. Rücktritt der Wert zu vergüten (§ 346 BGB). (1) Für den Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergang oder anderweitiger Unmöglichkeit der Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen bzw. Ersatz von Verwendungen gelten vom Zeitpunkt des Leistungsempfanges an i. a. die zwischen Eigentümer und Besitzer nach Rechtshängigkeit maßgebenden Vorschriften (§§ 989, 987, 994 BGB: u. a. Haftung für Untergang oder Verschlechterung infolge Verschuldens, Herausgabe von gezogenen oder schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen, Ersatz notwendiger Verwendungen nach den Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag); Geld ist vom Empfang an zu verzinsen (§ 347 BGB). (2) Erfolgt aber der Rücktritt wegen eines Umstandes, den der andere Teil nicht zu vertreten hat, haftet er nur aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 327 S. 2 BGB). b) Die sich aus dem Rücktritt ergebenden beiderseitigen Verpflichtungen sind Zug um Zug zu erfüllen (§ 348 BGB). Kommt der Zurückgetretene mit der Rückgewähr in Verzug, kann ihm der andere Teil angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung setzen; erfolgt Rückgewähr nicht innerhalb der Frist, wird der Rücktritt unwirksam (§ 354 BGB). - 3. Ausgeschlossen: a) Wenn der Berechtigte, sein Erfüllungsgehilfe oder ein Dritter, an den der Gegenstand (z. B. bei Weiterverkauf) veräußert wurde, wesentliche Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe verschuldet hat oder durch Verarbeitung oder Umbildung eine Sache anderer Art geschaffen wurde, §§ 351-353 BGB; b) i. d. Rücktritt nach dem Willen der Parteien entgegen § 350 BGB auch dann, wenn der Gegenstand durch Zufall untergangen ist.
II. Handelsrecht: Rücktritt vom Gesellschaftsvertrag einer OHG oder KG ist nur möglich, wenn die Gesellschaft nach außen noch nicht in Erscheinung getreten ist. Sonst bleibt nur die Auflösungsklage des § 133 HGB. - Bei der stillen Gesellschaft ist Rücktritt nach §§ 320 ff. BGB ohne besondere Einschränkung zulässig.
III. Versicherungsrecht: Beim Versicherungsvertrag ist der Versicherer zum Rücktritt berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte bei Antragstellung über gefahrerhebliche Umstände falsche Angaben gemacht hat. (Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, vgl. auch Obliegenheiten bei Versicherungsverträgen). Bei Verzug der Zahlung der Erstprämie gilt es als R., wenn der Versicherer die Prämienzahlung nicht innerhalb von drei Monaten einklagt (§ 38 Abs. 1, gesetzliche Fiktion des R.). Für die Lebensversicherung in §§ 162, 163 VVG geregelt; hier besteht ferner ein besonderes Rücktrittsrecht nach § 8 V VVG.
IV. Strafrecht: Rücktritt vom Versuch; freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung (unbeendigter Versuch) oder die Verhinderung von deren Vollendung (beendigter Versuch, tätige Reue). Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird der Täter nicht bestraft, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern (§ 24 StGB).
V. Wettbewerbsrecht: Bei unwahren und irreführenden Werbeangaben (irreführende Werbung), die für den Abschluß von Verträgen wesentlich sind, ist Rücktritt nach § 13 a UWG möglich.

 

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