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Rechtshängigkeit

Anhängigkeit eines Prozesses mit einem bestimmten Streitgegenstand bei einem Gericht. - Eintritt der Rechtshängigkeit mit Klageerhebung. - Wirkungen: 1. Materielle Wirkungen: Unterbrechung der Verjährungsfrist (§ 209 BGB), der Beklagte kommt i. d. Rechtshängigkeit spätestens mit Eintritt der Rechtshängigkeit in Verzug (§ 284 I 2 BGB), seine Haftung für Untergang oder Verschlechterung der streitigen Sache wird erweitert (§§ 987 ff. BGB), gegenüber einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung kann sich der Beklagte nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 IV BGB), eine Geldschuld ist zu verzinsen (§ 291 BGB) u. a. - 2. Prozessuale Wirkungen: Der Prozeß kann nicht noch bei einem anderen Gericht anhängig gemacht werden (Prozeßvoraussetzungen), die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bleibt auch gegeben, wenn die Voraussetzungen später wegfallen, z. B. der Beklagte aus dem Gerichtsbezirk wegzieht (§ 261 ZPO). Mit der Rechtshängigkeit tritt eine Festlegung des Streitgegenstandes ein (Klageänderung).

 

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