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Geldschuld

Erfüllung durch Übermittlung des Betrages durch den Schuldner auf seine Gefahr und Kosten an den Gläubiger (§ 270 BGB). Erfüllungsort bleibt aber mangels abweichender Vereinbarung Wohnsitz oder Geschäftslokal des Schuldners, deshalb genügt zur Wahrung einer Frist rechtzeitige Absendung des Geldes (auch des Schecks). Bei Überweisung (Bank, Postscheck) Rechtsprechung uneinheitlich, daher zweckmäßig, für rechtzeitige Buchung auf dem Konto des Empfängers zu sorgen. - Vgl. auch Geldsortenschuld, Valutaschuld.

 

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