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Erfüllungsort

Leistungsort, Ort, an dem die Schuld zu erfüllen ist. Wenn nicht anders vereinbart, noch aus den Umständen zu entnehmen, ist Erfüllungsort Wohnsitz bzw. gewerbliche Niederlassung des Schuldners bei Entstehung der Schuld (§ 269 BGB); vgl. auch Holschuld. Bei gegenseitigen Verträgen (z. B. Kauf) kann Erfüllungsort für beide Teile verschieden sein. Übernimmt Schuldner Versendung (Versendungskauf) an einen Ablieferungsort oder Bestimmungsort oder Versendungskosten, ändert sich der Erfüllungsort nicht. Ebenso bei Geldschulden; Schuldner muß aber auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger den Schuldbetrag übermitteln (§ 270 BGB); vgl. auch Schickschuld. Bringschulden sind dagegen am Wohnsitz des Gläubigers zu erfüllen. - Erfüllungsort begründet besonderen Gerichtsstand für Klagen auf Erfüllung oder Schadensersatz (§ 29 ZPO). Vereinbarungen über Erfüllungsort begründen dagegen nur dann einen Gerichtsstand, wenn die Vertragsparteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. - Einseitige Bestimmung des Erfüllungsort auf der Rechnung nach Vertragsabschluß ist auch bei Stillschweigen des Empfängers nach ständiger Rechtsprechung bedeutungslos; anders im Bestätigungsschreiben.

 

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