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Erfüllungsprinzip

Begriff der deutschen Finanzstatistik. Beim Erfüllungsprinzip werden von den Bruttoausgaben abgezogen: (1) Ausgaben, die zwischen Verwaltungszweigen einer Gebietskörperschaft geleistet werden, d. h. die Ausgaben werden nur dort erfaßt, wo sie endgültig anfallen; (2) Ausgaben, die in Form von Tilgungen, Darlehen und Zuweisungen an andere Gebietskörperschaften getätigt werden. Man erhält die unmittelbaren Ausgaben. Die Bereinigung ist notwendig, um Doppelzählungen zu vermeiden. - Vgl. auch Belastungsprinzip.

 

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