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Darlehen

Darlehn.
I. Begriff: 1. Bankbetriebliche Praxis: Buchkredit, bei dem der Kreditbetrag in einer Summe bereitgestellt wird und die Rückzahlung in festgelegten Raten oder in einer Summe am Ende der Laufzeit erfolgt. - 2. Rechtlich: Hingabe von Geld oder anderen vertretbaren Sachen mit der Vereinbarung, daß der Empfänger Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben habe (§ 607 I BGB). - 3. In der Praxis häufig synonym für Kredit verwandt.
II. Formen: Verzinsliche und zinslose Darlehen (zur Rückerstattung vgl. IV; vgl. auch Darlehenszinsen). - Sonderform: partiarisches Darlehen.
III. Entstehung/Anwendung: 1. Darlehensverträge kommen zustande durch Angebot und Annahme (Vertrag IV) und nach Empfang von Geld oder anderer vertretbarer Sachen (§ 607 I BGB). - a) Darlehensverträge zwischen einem Kreditgeber, der in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt, und einer natürlichen Person bedürfen der Schriftform (§ 4 I VerbrKrG), ansonsten ist der Darlehensvertrag nichtig (§ 6 I VerbrKrG). - b) Ohne besondere Formvorschrift kommen Darlehensverträge zustande, wenn Kreditgeber und Kreditnehmer Kaufleute sind (Verbraucherkreditgesetz; vgl. auch Darlehensversprechen). - 2. Durch nachträgliche Vereinbarung kann auch eine andere Forderung in ein Darlehen umgewandelt werden (Vereinbarungsdarlehen). - 3. Darlehensaufnahme durch Handlungsbevollmächtigten: Dieser darf Darlehen für seine Firma nur auf besondere Ermächtigung hin aufnehmen (§ 54 II HGB). - 4. Leistung des stillen Gesellschafters (Einlage): Kein Darlehen (auch kein partiarisches D.), da ihm ein fester Zins nicht zusteht und er möglicherweise seinen Anspruch auf das Kapital wegen der Verlustbeteiligung verliert. - 5. Angewandt beim Real- und Personalkredit.
IV. Rückerstattung: 1. Verzinsliches D.: Ist für die Rückzahlung eines verzinslichen Darlehen oder die Kündigung keine Zeit bestimmt, so kann jeder Teil mit einmonatiger, bei Darlehen von mehr als 300 DM dreimonatiger Frist kündigen (§ 609 II BGB). Ist bei einem Darlehen für einen bestimmten Zeitraum jedoch ein fester Zinssatz bestimmt, so kann dieses nur unter gewissen Voraussetzungen gekündigt werden (§ 609 a BGB). - 2. Zinsloses D.: Dieses kann der Schuldner auch ohne Kündigung zurückzahlen. - 3. Außerordentliche Kündigung: Ein Darlehen kann jederzeit aus wichtigem Grund (z. B. Verzug des Schuldners mit Zins- und Tilgungsraten, Gefährdung der gestellten Sicherheiten, schuldhafte Zerrüttung eines bei Vertragsabschluß vorhandenen Vertrauensverhältnisses, gravierende Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Schuldners, dringender Eigenbedarf des Gläubigers, falsche Darstellung der Tatsachen nach Vertragsabschluß, aber vor Darlehensauszahlung) gekündigt werden. Kann durch Vereinbarung der Parteien nicht ausgeschlossen bzw. beschränkt werden.
V. Steuerliche Behandlung: 1. Steuerbilanz: a) Darlehensforderungen gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn für ihre Hingabe betriebliche Interessen maßgebend sind. Darlehen sind mit den Anschaffungskosten, ggf. mit dem niedrigeren Teilwert anzusetzen (§ 6 I Nr. 2 EStG). Vgl. Kapitalforderung II 2. - b) Empfangene Darlehen sind notwendige Betriebsschulden, wenn die Darlehensaufnahme betrieblich veranlaßt ist. Sie sind mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen, der i. d. R. dem Nennbetrag entspricht oder dem höheren Teilwert. - c) Zur Behandlung des Unterschieds von Auszahlungs- und Nennbetrag vgl. Damnum. - 2. Nach dem Bewertungsgesetz gelten für die Bewertung von Darlehen die allgemeinen Grundsätze. Vgl. Kapitalforderung III, Schulden. - 3. Einkommensteuer: Die verzinsliche Hingabe von Darlehen führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen. - 4. Körperschaftsteuer: Die Hingabe von Darlehen an Gesellschafter zu besonders günstigen Bedingungen kann verdeckte Gewinnausschüttung sein. - 5. Gewerbesteuer: a) Empfangene Darlehen im Rahmen eines Gewerbebetriebes: Dauerschuld. - b) Grundsätzlich keine Steuerpflicht bei Ausleihen von Privatvermögen gegen Zinsen. - 6. Gesellschaftsteuer: Die Hingabe von Darlehen an Kapitalgesellschaften durch Gesellschafter zu besonders günstigen Bedingungen kann insbes. als freiwillige Leistung eine steuerbare Kapitalzuführung darstellen. - 7. Umsatzsteuer: Vgl. Bankumsätze.

 

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