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Einkünfte

Begriff des Einkommensteuerrechts. Einkünfte sind der Gewinn (§§ 4-7 f EStG) oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8-9 EStG), die der Steuerpflichtige im Rahmen der sieben Einkunftsarten erzielt (§ 2 II EStG). Danach sind zu unterscheiden:
I. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13-14 a EStG): 1. Hierunter fallen: (1) Einkünfte aus dem Betrieb von Land- und Forstwirtschaft, Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen; weiterhin Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr die nach der landwirtschaftlich genutzten Fläche gestaffelten Höchstzahlen für Vieheinheiten nicht überschritten werden; (2) Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, Imkerei und Wanderschäferei; (3) Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Land- oder Forstwirtschaft im Zusammenhang steht; (4) Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden; (5) Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb; (6) Gewinne aus Veräußerung oder Aufgabe eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen (Veräußerungsgewinn). Zur Behandlung der Wohnung des Betriebsinhabers vgl. Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus. - 2. Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr (1.7. -30.6.; Ausnahmen für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten). Mit Ausnahme der Veräußerungsgewinne ist der Gewinn entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet. - 3. Gewinnermittlungsarten: a) Bei buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 I EStG (Einkünfteermittlung). Buchführungspflicht bei Umsätzen von mehr als 500 000 DM im Kalenderjahr oder einem Betriebsvermögen von mehr als 125 000 DM oder einem Gewinn von über 48 000 DM oder einem Wirtschaftswert (§ 46 BewG) von mehr als 40 000 DM (§ 141 AO). - b) Bei nichtbuchführungspflichtigen Betrieben nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG), wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und kein Antrag auf Ermittlung des Gewinns nach § 4 I oder § 4 III EStG gestellt wurde. - c) Bei nichtbuchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die auch nicht unter die Regelung der Durchschnittsatzgewinnermittlung fallen, durch Überschußrechnung nach § 4 III EStG (Einkünfteermittlung). - 4. Freibetrag von 2 000 DM, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 4 000 DM (§ 13 III EStG).
II. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15-17 EStG): 1. Hierzu rechnen: (1) Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen; (2) Gewinnanteile der Gesellschafter einer OHG, KG oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind; (3) Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen; (4) Vergütungen, die Gesellschafter einer Personengesellschaft und persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA für Ihre Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für Hingabe von Darlehen oder für Überlassung von Wirtschaftsgütern beziehen; (5) Gewinne aus Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Veräußerung eines Teilbetriebs sowie Gewinne aus Veräußerung von Mitunternehmeranteilen oder des Anteils eines Komplementärs einer KGaA und bei Ausscheiden von Gesellschaftern (Veräußerungsgewinn); (6) Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei wesentlicher Beteiligung. - 2. Berücksichtigung von Verlusten: a) Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünfte aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Ein Verlustabzug ist ebenfalls nicht möglich, sondern lediglich ein Ausgleich mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung nach Maßgabe des § 10 d EStG; b) Verluste, die bei beschränkt haftenden Personengesellschaftern ein negatives Kapitalkonto entstehen lassen oder erhöhen, sind bei der Einkommensermittlung nicht ausgleichs- oder abzugsfähig, sondern lediglich in späteren Wirtschaftsjahren verrechenbar (im einzelnen vgl. negatives Kapitalkonto). - 3. Gewinnermittlung: a) Bei buchführungspflichtigen Betrieben (Buchführungspflicht II) durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 I EStG (Einkünfteermittlung); b) bei nichtbuchführungspflichtigen und nicht freiwillig Bücher führenden Betrieben durch Überschußrechnung nach § 4 III EStG.
III. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG): 1. Zu diesen gehören: (1) Einkünfte aus der Tätigkeit der freien Berufe; (2) Einkünfte staatlicher Lotterieeinnehmer; (3) Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (Vermögensverwaltung; Aufsichtsratstätigkeit); (4) zu ihnen gehört auch der Gewinn aus Veräußerung oder Aufgabe des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens (Veräußerungsgewinn). - 2. Bei der Einkommensermittlung wurde bis 1989 ein Freibetrag von 5% der Einnahmen aus freier Berufstätigkeit, höchstens jedoch 1.200 DM jährlich, abgesetzt, wenn die Einkünfte aus freier Berufstätigkeit die anderen Einkünfte überwogen.
IV. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG): 1. Hierzu gehören Bezüge und Vorteile, die aus einem jetzigen oder früheren Dienstverhältnis herrühren, wie Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikationen, Tantiemen, Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder. - 2. Zur Ermittlung der Einkünfte sind von den Einnahmen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 2.000 DM abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. U. U. kann auch ein Versorgungsfreibetrag angesetzt werden.
V. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG): 1. Zu den Einkünfte rechnen: (1) Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genußrechten, Anteilen an GmbHs, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Kolonialgesellschaften und bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben; (2) Bezüge, die aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften oder Personenvereinigungen i. S. von (1) anfallen, soweit bei diesen für Ausschüttungen verwendbares Eigenkapital als verwendet gilt; (3) weiterhin die anrechenbare oder zu vergütende Körperschaftsteuer (sie gilt als mit der Bardividende zugeflossen); (4) Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als typisch stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen; (5) Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt; (6) Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, also aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten; (7) Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschl. der Schatzwechsel; (8) außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind; (9) besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den zuvor genannten Einnahmen (1) - (8) oder an deren Stelle gewährt werden; (10) Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden; (11) Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen mitveräußert und Stückzinsen berechnet werden. - 2. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Sparer-Freibetrag abzuziehen.
VI. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG): 1. Dazu gehören: (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbes. von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen und grundstücksgleichen Rechten (z. B. Erbbaurecht); (2) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbes. von beweglichem Betriebsvermögen; (3) Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten (z. B. künstlerische, schriftstellerische und gewerbliche Urheberrechte); (4) Einkünfte aus Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch wenn sie im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind. - 2. Zur Behandlung der selbstgenutzten Wohnung vgl. Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus. - 3. Zur Ermittlung der Einkünfte sind von den Einnahmen die Werbungskosten abzuziehen.
VII. Sonstige Einkünfte (§§ 22, 23 EStG): 1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG) sind beim Empfänger steuerfrei, wenn sie freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden und der Geber unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dazu gehören Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen Erträge des Rentenrechtes enthalten sind. Als Ertrag des Rentenrechts gilt der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem gleichmäßig auf die voraussichtliche Laufzeit verteilten Kapitalwert der Rente. - 2. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1 a EStG) vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten werden als sonstige Einkünfte erfaßt, wenn sie vom Geber als Sonderausgaben abgezogen werden können. - 3. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (§ 22 Nr. 2 EStG) bleiben steuerfrei, wenn der erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 DM betragen hat (Freigrenze). Spekulationsverluste sind nur bis zur Höhe der Spekulationsgewinne im gleichen Kalenderjahr ausgleichsfähig. - 4. Einkünfte aus sonstigen Leistungen (z. B. aus gelegentlicher Vermittlung und Vermietung beweglicher Gegenstände) sind als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn sie die Freigrenze von 500 DM im Kalenderjahr erreichen bzw. übersteigen (§ 22 Nr. 3 EStG). - 5. Entschädigungen, Zuschüsse zu Krankenversicherungen, Übergangsgelder oder andere Versorgungsbezüge, die Bundestags-, Landtags- oder andere Abgeordnete erhalten (§ 22 Nr. 4 EStG), stellen ebenfalls Einkünfte aus sonstiger Tätigkeit dar.

 

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