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Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes

als Bilanzierungshilfe aktivierungsfähige, aber nicht aktivierungspflichtige Aufwendungen (§ 269 HGB). Der Posten ist in der Bilanz vor dem Anlagevermögen auszuweisen, in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel abzuschreiben (§ 282 HGB) und von nicht kleinen Kapitalgesellschaften (Größenklassen) im Anhang zu erläutern. Werden solche Aufwendungen in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden, jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen (Ausschüttungssperre). - Beispiele: Aufwendungen für Probeläufe von Anlagen, für Organisationsberatung, für den erstmaligen Aufbau der Vertriebsorganisation, für Marktstudien; davon zu unterscheiden sind Gründungskosten.

 

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