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Ausbildungsfreibetrag

1. Begriff des Einkommensteuerrechts: Als typisierte außergewöhnliche Belastung werden bei einem Steuerpflichtigen für Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, auf Antrag bestimmte Ausbildungsfreibeträge vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 33 a II EStG). - 2. Berücksichtigungsfähig sind seit Veranlagungszeitraum 1986 im Kalenderjahr: (1) für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, 2.400 DM, wenn das Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen untergebracht ist, 4.200 DM, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist; (2) für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 1.800 DM, wenn das Kind zwecks Berufsausbildung auswärtig untergebracht ist. - 3. Der Ausbildungsfreibetrag mindert sich jeweils um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese 3.600 DM im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. - 4. Für dasselbe Kind kann der Ausbildungsfreibetrag insgesamt nur einmal gewährt werden. Steht das Kind zu zwei Steuerpflichtigen, die nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen, in einem Kindschaftsverhältnis, so erhält jeder die Hälfte. Aufgrund gemeinsamen Antrags kann bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer der einem Elternteil zustehende hälftige Anteil auf den anderen Elternteil übertragen werden.

 

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