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Kindergeld

aus öffentlichen Mitteln für jedes Kind an Erziehungsberechtigte gewährte Leistung.
I. Entwicklung: 1. Kindergeld wurde erstmals durch das Kindergeldgesetz 1954 eingeführt, und zwar zunächst für alle dritten und weiteren Kinder von Arbeitnehmern, Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen, die nach der RVO bei einer Berufsgenossenschaft versichert waren, sich versichern konnten oder nach § 541 Nr. 5 und 6 RVO versicherungsfrei waren. Die Mittel wurden durch Beiträge der Arbeitgeber aufgebracht. - 2. In den folgenden Jahren wurde die Regelung des Kindergeld laufend verbessert, der Kreis der Berechtigten wurde vergrößert, nach Erstreckung auf Zweitkinder wird nunmehr für jedes Kind Kindergeld gewährt. - 3. Umfassende Neuregelung durch das Bundeskindergeldgesetz vom 14. 4. 1964 - BKGG - (BGBl I 265), vor allem durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. 8. 1974 (BGBl I 1769); Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes vom 21. 1. 1982 (BGBl I 113). Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundlegende Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11 .10 .1995 (BGB1 I 1250, 1378), geändert durch das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 vom 18 .12 .1995 (BGBl I, 1959).
II. Allgemeines: Das K., das der Familie die finanzielle Unterhaltslast für die Kinder erleichtern soll, ist am 1. 1. 1975 verbessert und vereinheitlicht worden. Die unterschiedlichen finanziellen Vergünstigungen für Kinder (Steuerermäßigungen, Kinderzuschläge für öffentliche Bedienstete, staatliches Kindergeld) werden durch ein für alle Familien gleiches und vom ersten Kind an zu zahlendes Kindergeld ersetzt. Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wird ein Wahlrecht des Kindergeldberechtigten ab 1997 eingeführt: Er kann wählen zwischen dem Kindrgeld und dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Die Höhe des Kindergeldes wird einheitlich festgesetzt ohne Zuschläge für Geringverdienende und ohne Abschläge bei höheren Einkommen. Bei der Steuerveranlagung 1996 wird geprüft, ob das Kindergeld oder der Steuerfreibetrag günstiger ist; ist der Freibetrag günstiger als das gezahlte Kindergeld, erfolgt eine Verrechnung mit der Steuerschuld bzw. eine Rückzahlung. - Vgl. auch Sicherung der Familie und von Kindern 1 b), sozialpolitische Institutionen in der Bundesrep. D. 3.
III. Voraussetzungen: 1. Anspruch auf K.: Kindergeld erhält, wer nach § 1 Abs. 1 und 2 EinkStG nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Abs. 3 des EinkStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und a) eine der Beitragspflicht der Bundesanstalt für Arbeit unterliegende oder nach § 169c Nr.1 des AFG beitragsfreie Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt oder b) als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder c) eine nach §123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt, d) als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§1 Abs. 1 BKGG). Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Für sich selbst erhält Kindergeld, wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, Vollwaise ist oder den Aufenthaltsort seiner Eltern nicht kennt und nicht bereits bei einer anderen Person zu berücksichtigen ist (§ 1 Abs. 2 BKGG). Die Eltern können bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder erhalten soll. Solange sie keine solche Bestimmung treffen, ist dem Elternteil das Kindergeld zu zahlen, der das Kind überwiegend unterhält. Ist der Mutter das alleinige Sorgerecht für ein Kind übertragen, so steht ihr auch das Kindergeld für dieses Kind zu. Für Kinder, die nicht bei den Eltern leben, erhält im allgemeinen der das K., in dessen Haushalt sich das Kind befindet oder der für den Unterhalt des Kindes sorgt. - 2. Das Kindergeld wird gezahlt für: a) eheliche und für ehelich erklärte Kinder, b) nichteheliche Kinder, c) adoptierte Kinder, d) Stiefkinder, die im Haushalt des antragsberechtigten Stiefelternteils leben, e) Pflegekinder, die im Haushalt der antragsberechtigten Pflegeeltern leben und mit diesen durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind, f) Enkelkinder, die im Haushalt der Großeltern leben oder von diesen überwiegend unterhalten werden; das gleiche gilt unter entsprechenden Voraussetzungen für Geschwister. - 3. Kindergeld wird grundsätzlich seit 1 .1 .1996 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes gezahlt. Bis zum vollendeten 27. Lebensjahr kann Kindergeld beansprucht werden für Kinder, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr leisten oder sich wegen eines Gebrechens nicht selbst unterhalten können. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Kindergeld auch für Kinder, die im elterlichen Haushalt mithelfen, bis zum 27. Lebensjahr gezahlt werden. Die Altersgrenze von 27 Jahre verlängert sich um Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes sowie um vergleichbare Dienstzeiten (z. B. im Polizeivollzugsdienst oder als Entwicklungshelfer). Eine Verlängerung der Altersgrenze tritt ferner ein, wenn sich die Ausbildung aus Mangel an Studienplätzen oder infolge berufsbedingten Wohnortwechsels eines Elternteils verzögert. Für gebrechliche Kinder, die ledig oder verwitwet sind oder deren Ehegatte zum Unterhalt außerstande ist, haben die Eltern auch über das 27. Lebensjahr hinaus einen Anspruch auf Kindergeld Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden auch berücksichtigt, wenn sie eine Berufsausbildung mangels Arbeitsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können oder nicht erwerbstätig sind und weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe beziehen und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Bei Einkünften und Bezügen des Kindes von mehr als 12 000 DM (ab 1 .1 .1997: 12 360 DM, ab 1 .1 .1999: 13 020 DM) entfällt das Kindergeld. Bis zu diesem Betrag wird das Kindergeld mit den Einkünften und Bezügen verrechnet. - 4. Kindergeld wird grundsätzlich nur für Kinder gezahlt, die im Bundesgebiet wohnen. Im Ausland lebende Kinder werden bei Antragsberechtigten berücksichtigt als entsandte Arbeitnehmer oder Bedienstete oder als Entwicklungshelfer im Ausland tätig sind, sofern die Kinder in ihrem Haushalt leben. Weitere Ausnahmen enthalten das Recht der Europäischen Gemeinschaft sowie zwischenstaatliche Abkommen für Arbeitnehmer, die im Bundesgebiet beschäftigt sind und deren Kinder im Herkunftsland wohnen.
IV. Höhe: 1. Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind je 200 DM, für das dritte Kind 300 DM und für das vierte und jedes weitere Kind je 350 DM monatlich. Für Kinder, die das Kindergeld selbst erhalten, beträgt das Kindergeld 200 DM monatlich. Diese Beträge gelten seit dem 1 .1 .1996. Ab 1 .1 .1997 werden für das erste und zweite Kind je 220 DM bezahlt; die übrigen Beträge bleiben unverändert. - 2. Bezieher von Versichertenrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und von Schwerbeschädigtenrenten aus der Unfallversicherung erhalten die Leistungen des Familienlastenausgleichs aus der Rentenversicherung; die zu den Renten gezahlten Kinderzuschüsse und Kinderzulagen sind meist höher, mindestens aber ebenso hoch wie das Kindergeld - 3. Bei Zahlung bzw. bestehendem Anspruch auf die Leistung von Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüssen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie bei vergleichbaren Leistungen für Kinder von ausländischen, zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen wird das Kindergeld nicht gewährt. - 4. Die Zahlung des Kindergeld erfolgt auf Antrag; bei verspäteter Antragstellung wird rückwirkend höchstens für die letzten sechs Monate Kindergeld gezahlt.
V. Aufbringung der Mittel / Durchführung: Die Aufwendungen für das Kindergeld einschließlich der Verwaltungskosten trägt der Bund. Die Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes obliegt der Bundesanstalt für Arbeit nach den fachlichen Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Über die Anträge auf Kindergeld entscheiden die Arbeitsämter ("Familienkassen"). Zuständig ist das Arbeitsamt, in desen Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat.
VI. Gerichte: Für Streitigkeiten nach dem BKGG sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.

 

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