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Kinderzulage

I. Unfallversicherung: Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. - 1. Voraussetzung: Kinderzulage wird gezahlt, solange der Verletzte eine Rente von mindestens 50% der Vollrente oder mehrere Verletztenrenten, die zusammen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% erreichen, bezieht. - 2. Höhe: Die Verletztenrente erhöht sich für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres um 10%. Würde ohne den Anspruch auf Kinderzulage Anspruch auf Kinderzuschuß nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen, so ist die Kinderzulage mindestens in Höhe des Kinderzuschusses zu gewähren. - 3. Dauer: Kinderzulage wird längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für ein Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, das ein freiwilliges soziales Jahr leistet oder das infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung einer gesetzlichen Dienst- oder Wehrpflicht unterbrochen oder verzögert, so wird die Kinderzulage für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt. Zahlung über das 18. Lebensjahr hinaus erfolgt nicht, wenn das Kind sich in Ausbildung befindet und ihm deswegen Bruttobezüge in Höhe von wenigstens 750 DM monatlich zustehen, auch, wenn dem Kind Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld von wenigstens 610 DM monatlich oder nur deswegen nicht zusteht, weil es über anrechnungsfähiges Einkommen verfügt. - 4. Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des Verletzten aufgenommenen Stiefkinder. Kinder, die mit dem Ziel der Adoption aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Die frühere Fassung des § 583 V RVO hatte den Kindsbegriff noch weiter gefaßt. Bei mehreren Berechtigten wird die Kinderzulage für dasselbe Kind nur dem gewährt, der das Kind überwiegend unterhält.
II. Einkommensteuer: seit 1996 anstelle des Baukindergeldes gewährte Zusatzförderung für Kinder im Rahmen der Wohneigentumsförderung.

 

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