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Vollrente

1. Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 66% des Jahresarbeitsverdienstes, die ein Erwerbsunfähiger (Erwerbsunfähigkeit) erhält (§ 581 RVO). Für jedes Kind des Verletzten bis zum vollendeten 18. (beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen bis zum 25.) Lebensjahr wird eine Kinderzulage in Höhe von 10% der Rente gewährt. Die Vollrente einschl. der Kinderzulagen darf den Jahresarbeitsverdienst nicht übersteigen. - Bei Vollrente wegen eines Unfalls (einer Berufskrankheit) aus der Zeit vor dem 1. 1. 1957 Zulagen. - 2. Neuer Begriff in der gesetzlichen Rentenversicherung, eingeführt ab 1. 1. 1992 durch § 42 SGB VI. Danach kann die Altersrente in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch genommen werden. Bei Bezug der Vollrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist die Hinzuverdienstgrenze zu beachten. Sie beträgt allgemein ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Damit beträgt die Hinzuverdienstgrenze 1996 = 590 DM.

 

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