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Altersrente

früher: Altersruhegeld, laufende Leistung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zur Sicherung des Alters. - 1. Voraussetzungen: Altersrente wird unabhängig vom Gesundheitszustand bei Erreichen eines bestimmten Alters auf Antrag gewährt. - a) Altersrente wird allgemein an Versicherte gezahlt, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Wartezeit von 60 Monaten (bis zum 31. 12. 1983: 180 Monate) erfüllt ist. (§ 35 SGB VI)). - b) Vorgezogene Altersrente erhalten nach Vollendung des 60. Lebensjahres Versicherte, die innerhalb der letzten 1 1/2 Jahre mindestens 52 Wochen arbeitslos waren und weiter arbeitslos sind, wenn eine Wartezeit von 15 Jahren vergangen ist. Außerdem muß der Versicherte in den letzten zehn Jahren mindestens acht Jahre eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben, wobei Ersatz-, Ausfall- und Rentenbezugszeiten jedoch nicht mitgezählt werden (§ 38 SGB VI), wobei anstelle der Ersatz- und Ausfallzeiten nunmehr die Anrechnungszeiten treten). - c) Weibliche Versicherte erhalten vorgezogene Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist und in den letzten zwanzig Jahren überwiegend (mindestens zehn Jahre und einen Monat) eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde (§ 39 SGB VI). Durch das am 1. 1. 1997 in Kraft tretende Gesetz zur Änderung des SGB VI wird die Altersgrenze von Frauen von 2000 bis 2004 von 60 auf 65 Jahre angehoben (gilt für Frauen ab Jahrgang 1940). - d) Versicherte, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, erhalten auf Antrag flexible A., wenn die besondere Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist (§ 36 SGB VI); entfällt ab 2001. - e) Unter den gleichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wie d) erhält der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres A., der zu diesem Zeitpunkt anerkannter Schwerbehinderter oder berufsunfähig (Berufsunfähigkeit) oder erwerbsunfähig (Erwerbsunfähigkeit) ist (§ 37 SGB VI). - f) Langjährig unter Tage Beschäftigte haben Anspruch auf Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres und Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren (§ 40 SGB VI). - g) § 41 SGB VI sieht für die nächsten Jahre eine stufenweise Anhebung und Flexibilisierung der Altersgrenzen von 60 und 63 Jahren vor. - h) Nach § 42 SGB VI kann ab 1. 1. 1992 die Altersrente als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch genommen werden, wobei die Teilrente ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel betragen kann. - 2. Höhe: Die Altersrente beträgt 1,5% der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage. Ab 1. 1. 1992 beträgt der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte 1,0 (§ 67 SGB VI): Die Altersrente erhöht sich um die Steigerungsbeträge für entrichtete Beiträge der Höherversicherung und ggf. um den Kinderzuschuß. Der Versicherte, der den Beginn der Altersrente in der Zeit zwischen Vollendung des 65. und 67. Lebensjahrs hinausschiebt, erhält für jeden hinausgeschobenen Monat einen Zuschlag bzw. (ab 1. 1. 1992) bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente einen Abschlag. - 3. Verdienstgrenzen: Nach Vollendung des 65. Lebensjahres sind Einnahmen aus Erwerbstätigkeit ohne Einfluß auf die Altersrente Sowohl nach bisherigem Recht als auch nach dem Recht ab 1. 1. 1992 können Altersrentner nach dem 65. Lebensjahr unbegrenzt hinzuverdienen. Für alle anderen A., einschließlich Teilrenten, gelten z. T. unterschiedliche Verdienstgrenzen, z. T. auch abhängig von Rentenbeginn vor oder nach dem 1. 1. 1992. - 4. Steuerliche Behandlung: Vgl. Rentenbesteuerung.

 

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