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Aufwendungsersatz

Rechtsanspruch beim Auftrag und der Geschäftsführung ohne Auftrag seitens des Beauftragten bzw. Geschäftsführers ohne Auftrag gegenüber dem Geschäftsherrn auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§§ 683 f., 670 BGB). - Auf Verlangen ist dem Beauftragten auch angemessener Vorschuß zu leisten (§ 669 BGB). - Vgl. auch Aufwendungen III.

 

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