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Suspendierung

Suspension, einseitige Dienstenthebung durch den Arbeitgeber ohne Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Sie geht zumeist einer außerordentlichen Kündigung voraus, wenn der Verdacht besteht, daß der Arbeitnehmer für sie einen Grund gesetzt hat. Sie ist nur zulässig, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers (Beschäftigungsanspruch 2) zu einer Gefährdung der Interessen des Arbeitgebers führt. Hält der Arbeitnehmer die Suspendierung für ungerechtfertigt, kann er auf Beschäftigung klagen. Während der Suspendierung ist der Arbeitgeber grundsätzlich zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Der Arbeitgeber muß innerhalb von zwei Wochen (§ 626 BGB) die außerordentliche Kündigung erklären, andernfalls die Kündigungsgründe hierzu verwirken.

 

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