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Auflösung

I. Allgemein: Trennung vertraglich begründeter Beziehungen.
II. Arbeitsrecht: Auflösung eines Arbeitsverhältnisses: (1) durch ordentliche Kündigung; (2) durch außerordentliche Kündigung; (3) im beiderseitigen Einvernehmen; (4) durch Zeitablauf (befristetes Arbeitsverhältnis). (Vgl. zu (1) - (4) auch Beendigung des Arbeitsverhältnisses.) (5) Durch Urteil des Arbeitsgerichts auf Antrag des Arbeitgebers oder -nehmers gem. § 9 KSchG, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist unter gleichzeitiger Verurteilung des Arbeitgebers auf Zahlung einer Abfindung. Ist eine außerordentliche Kündigung vorausgegangen, kann der Antrag auf Auflösung nur durch den Arbeitnehmer gestellt werden (§ 13 KSchG). - Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, so ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei beliebigen Arbeitsverhältnissen nur unter den engen Voraussetzungen des §§ 74 ff. HGB (z. B. Karenzentschädigung) gültig.
III. Handelsrecht: Auflösung einer Handelsgesellschaft. - 1. Grund: Ablauf der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Zeit, durch Beschluß der Gesellschafter, Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft bzw. Abweisung der Konkurseröffnung mangels Masse, z. T. auch gerichtl. Entscheidung nach Auflösungsklage. Bei Personengesellschaften noch zusätzlich folgende Gründe: Tod eines Gesellschafters, falls im Gesellschaftsvertrag für diesen Fall Fortsetzung unter den anderen mit oder ohne den Erben nicht besonders vereinbart ist. Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters oder Kündigung durch einen Gesellschafter oder Privatgläubiger (vgl. § 131 HGB). - 2. Wirkung: Die Gesellschaft hört nicht auf zu bestehen, lediglich der bisherige Gesellschaftszweck fällt weg. Aus der werbenden Gesellschaft wird eine Abwicklungsgesellschaft, und an die Stelle der geschäftsführenden und vertretungsberechtigen Gesellschafter treten für die Dauer der Abwicklung die Abwickler bis zur Vollbeendigung (Vollbeendigung einer Gesellschaft). I. d. R. ist Anmeldung der Auflösung beim Handelsregister erforderlich (z. B. § 143 HGB). Auch bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft besteht die Gesellschaft während des Abwicklungsverfahrens fort. (2) Die steuerliche Rechtsfähigkeit erlischt erst mit vollständiger Ausschüttung des Vermögens an die Gesellschafter, frühestens mit Ablauf des gesetzlich vorgeschriebenen Sperrjahres. Bei Ermittlung des gemeinen Wertes von Anteilen an Gesellschaften, die sich in Liquidation befinden, ist nur vom Vermögenswert auszugehen; Ertragsaussichten sind außer acht zu lassen (Bewertung). - Vgl. auch Abwicklung, Liquidation.
IV. Buchführung/Bilanzierung: Berichtigung von stillen Rücklagen. - 1. Die Bildung von stillen Reserven kann geschehen a) durch Unterbewertung von Aktiven (insbes. im Anlage- und Vorratsvermögen) oder b) durch Überbewertung von Passiven (insbesondere Rückstellungen). - 2. Die Auflösung kann erfolgen a) durch Umwandlung in offene Rücklagen, z. B. durch Höherbewertung der unterbewerteten Aktiven mit Hilfe von Zuschreibungen, z. B. bei Ausscheiden eines Gesellschafters (Aktivum an Kapital NN); b) durch Veräußerung der Aktiven an Aktivum). Die Differenz zwischen Buch- und Veräußerungswert ist die aufgelöste stille Rücklage und als außerordentlicher oder sonstiger betrieblicher Ertrag ergebniserhöhend zu erfassen. - Die Auflösung der stillen Rücklage erfolgt still, wenn sich der tatsächliche Wert des Aktivums dem Buchwert angeglichen hat.
V. Wirtschaftsinformatik: Anzahl der für die Darstellung zur Verfügung stehenden Bildpunkte eines Bildschirms oder einer gedruckten Graphik; i. a. ausgewiesen durch "Anzahl horizontaler · Anzahl vertikaler Bildpunkte" (Pixel).

 

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