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ordentliche Kündigung

1. Begriff: Rechtsbehelf zur Auflösung von Arbeitsverhältnissen (Kündigung), die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind. In Arbeitsverhältnissen von festbestimmter Dauer (befristetes Arbeitsverhältnis) ist eine o. K. nicht möglich (§ 620 II BGB), sondern nur eine außerordentliche Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB). - 2. Gründe: ordentliche Kündigung K. kann aus betriebs-, personen- und verhaltensbedingtem Grunde erfolgen (betriebsbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung). Eine vom Arbeitgeber ausgehende o. K. bedarf nur dann keines sachlichen Grundes, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht dem Kündigungsschutz unterliegt. - 3. Die o. K. ist an die Einhaltung bestimmter Fristen (Kündigungsfristen I) gebunden. Wird eine o. K. mit einer kürzeren als der vorgesehenen Frist ausgesprochen, so gilt sie als Kündigung zum nächstzulässigen Zeitpunkt. - 4. Die o. K. wird durch Tarifvertrag oft ganz ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt dann unberührt.

 

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