Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Tarifvertrag

I. Begriff: Entsprechend Tarifvertragsgesetz (TVG) ein bügerlich-rechtlicher Vertrag zwischen Parteien mit Tariffähigkeit zur Regelung ihrer Rechte und Pflichten (schuldrechtlicher Teil) und zur Festsetzung von arbeitsrechtlichen Normen (normativer Teil). Tarifvertrag bedarf gem. § 1 II TVG grundsätzlich der Schriftform. - Vgl. auch Entgelt-Tarifvertrag.
II. Tarifvertragspartner (Tarifvertragsparteien): Auf der Arbeitnehmerseite die Gewerkschaften, auf der Arbeitgeberseite die Arbeitgeberverbände (Verbandstarif) und einzelne Arbeitgeber (Haus-, Werk- oder Firmentarif); vgl. auch Tariffähigkeit.
III. Registrierung: Abschluß, Änderung und Aufhebung des Tarifvertrag werden in einem Tarifregister eingetragen, das beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung geführt wird. In den Bundesländern werden gleichfalls Tarifregister geführt. Die Eintragung in das Tarifregister ist nicht Wirksamkeitserfordernis des T.
IV. Inhalt: 1. Normative Bestimmungen: Rechtsnormen zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder der beteiligten Tarifvertragsparteien, insbes. der Arbeitsverhältnisse. Sie gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen (Tarifgebundenheit). Sie dürfen nicht gegen zwingendes staatliches Recht verstoßen (sonst Nichtigkeit gem. § 134 BGB). Sie sind unabdingbar, können also nicht durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien zuungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden (Günstigkeitsprinzip). - Wirkung der Normativbestimmungen nach Geltungsbereichen unterschiedlich: a) Zeitlicher Geltungsbereich: Dieser deckt sich im Zweifel mit der Dauer des Tarifvertrags. Abweichende Regelung möglich in der Weise, daß die Geltung der Normen oder eines Teiles davon schon vor Beendigung des Tarifvertags aufhören soll. Nach Ablauf des Tarifvertrag tritt die Nachwirkung gem. § 4 V TVG ein (vgl. V). - b) Räumlicher Geltungsbereich: Ist von den Tarifvertragsparteien beliebig abzugrenzen für das Gebiet, in dem sie satzungsmäßig zuständig sind. Im Zweifel gelten die Normen bei Verbandstarif (Regelfall) für das ganze Gebiet der Tarifvertragsparteien und beim Werks-, Haus- oder Firmentarif für sämtliche gleichartigen Betriebe des Arbeitgebers. Je nach Größe des Tarifgebietes unterscheidet man Orts-, Bezirks-, Landes- und Bundestarife. - c) Sachlicher Geltungsbereich: Dieser kann sich betrieblich oder fachlich bestimmen, grundsätzlich für einen ganzen Wirtschaftszweig (z. B. Großhandel, Einzelhandel, Metallindustrie). Bei gemischten Betrieben entscheidet der im Betrieb überwiegende Betriebszweck. - Problematisch ist, welcher Tarifvertrag anzuwenden ist, wenn ein Betrieb die fachlichen Geltungsvoraussetzungen mehrerer Tarifvertrag erfüllt (Tarifkonkurrenz). Ebenso tritt das Problem der Tarifkonkurrenz auf, wenn ein Arbeitgeber aus einem Arbeitgeberverband in einen anderen übertritt. Der Arbeitgeber ist dann einerseits an die vom Verband, dem er zuvor angehörte, geschlossenen Tarifvertrag gebunden (§ 3 III TVG), andererseits tritt durch den Beitritt zu dem anderen Verband eine Tarifbindung an die von diesem geschlossenen Tarifvertrag ein (§ 3 I TVG). Es ist davon auszugehen, daß für einen Betrieb immer nur ein Tarifvertrag gelten soll (Prinzip der Tarifeinheit), und zwar der aufgrund seiner betrieblichen, fachlichen und räumlichen Nähe speziellere Tarifvertrag (Spezialitätsprinzip). - d) Persönlicher Geltungsbereich: Abgrenzung eines Tarifvertrag nach Merkmalen persönlicher Art. Herkömmlicherweise werden für Angestellte und Arbeiter getrennte Tarifvertrag abgeschlossen. Der persönliche Geltungsbereich von Tarifvertrag kann noch enger sein, z. B. eigene Tarifvertrag für Auszubildende. - Der persönliche Geltungsbereich darf nicht mit der Tarifgebundenheit verwechselt werden. - 2. Schuldrechtliche Bestimmungen: Abreden, die das Rechtsverhältnis der Parteien des Tarifvertrag (vgl. oben II) untereinander regeln. a) Friedenspflicht: Gegenseitige Verpflichtung zur Wahrung des Arbeitsfriedens. Sie verbietet Kampfmaßnahmen, die sich gegen den Bestand des Tarifvertrag richten, wenn mit ihnen die vorzeitige Aufhebung oder Änderung eines Tarifvertrag oder einzelner Teile bezweckt wird. b) Einwirkungspflicht: Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, auf ihre Verbandsmitglieder im Sinne eines tarifgemäßen Verhaltens einzuwirken. Sie verpflichtet jedoch nicht zum Eingreifen gegen tarifwidriges Verhalten im Einzelfall, sondern nur bei der Verletzung kollektiver Interessen. - Bei Verletzung der Friedens- und Einwirkungspflicht Schadensersatzansprüche.
V. Beendigung/Nachwirkung: Ein Tarifvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Er kann auch von den Parteien des Tarifvertrag aufgehoben oder durch einen neuen Tarifvertrag ersetzt werden. Viele Tarifvertrag sehen die Möglichkeit einer befristeten Kündigung vor. Den Tarifgebundenen gegenüber entfällt mit dem Ende des Tarifvertrag noch nicht jede Wirkung. Gem. § 4 V TVG gelten die Rechtsnormen - nicht dagegen die schuldrechtlichen Vereinbarungen - eines Tarifvertrag nach dessen Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Die nachwirkenden Normen sind aber dispositiv, weichen daher auch einzelvertraglichen Abreden.
VI. Unverbrüchlichkeit tariflicher Rechte: Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nach § 4 IV 1 TVG nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Nach § 4 IV 2 ist auch die Verwirkung tariflicher Rechte ausgeschlossen. Tarifliche Rechte sind Rechte, die zwar im Arbeitsvertrag ihre Grundlage haben, aber durch den Tarifvertrag dem Umfang nach festgelegt sind, z. B. Ansprüche auf tarifliche Vergütung oder auf den tariflichen Urlaub.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Tarifveröffentlichungspflicht
tarifvertragliche Mitbestimmung

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Controlling | profit impact of market strategy | Erfolg | International Bank for Reconstruction and Development | Notensteuer
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum