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Auszubildender

im Sinne des BBiG bzw. der HandwO Personen, die auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrags eine Berufsausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang absolvieren. - 1. Pflichten: Der Auszubildender hat sich zu bemühen, die für die Ausbildungsabschlußprüfung (Ausbildungsziel) erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. Er hat die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen, den Weisungen des Ausbildenden oder Ausbilders zu folgen, über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren, Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln (§ 9 BBiG). - 2. Rechte: 1. Anspruch auf dem Lebensalter angemessene und mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich ansteigende Vergütung; Mehrarbeit ist besonders zu vergüten. Anspruch auf Vergütung besteht auch für den Besuch der Berufsschule, für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (§§ 10 ff. BBiG). Die Vergütung ist monatlich, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats, zu zahlen. - 2. Nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses hat der Auszubildender Anspruch auf ein Zeugnis, welches Auskunft über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildender geben muß. Der Auszubildender kann Erweiterung auf Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten verlangen (§ 8 BBiG).

 

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