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Zeugnis

I. Arbeitsrecht: 1. Begriff: Dem Arbeitnehmer oder Auszubildenden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber oder Ausbildenden auszustellende Urkunde (Arbeitszeugnis) gem. § 630 BGB, § 73 HGB, § 113 GewO, § 8 BBiG. - 2. Arten: a) Einfaches Z.: Angabe von Art und Dauer der Beschäftigung. Nur auf Verlangen des Arbeitnehmers weitere Angaben, insbes. im Hinblick auf den Grund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. b) Qualifiziertes Z.: Entweder auf Verlangen des Arbeitnehmers oder für Auszubildende auf Führung und Leistung ausgedehntes Z., keinesfalls auf Führung oder Leistung. Das Zeugnis muß auf das Verhalten und die Tätigkeit im ganzen gestützt sein; einzelne für den Arbeitnehmer nachteilige Vorkommnisse oder Fehlleistungen sind nicht zu erwähnen. Ob und welche Eigenschaften und Leistungen im einzelnen aufzuführen sind, bestimmt sich nach der Art der Tätigkeit (z. B. Ehrlichkeit des Kassierers, Verkaufserfolge des Reisenden, Organisationstalent des leitenden Angestellten). Angaben über Gesundheitszustand und außerdienstliches Verhalten nur auf ausdrückliches Verlangen. Das Zeugnis soll mit gewissem Wohlwollen ausgestellt werden, muß aber den Tatsachen entsprechen. - Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben (§ 8 BBiG). - 3. Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausstellung eines vorschriftsmäßigen (d. h. richtigen und für seine jeweiligen beruflichen Bedürfnisse ausreichenden) Z., den er notfalls mit der Erfüllungsklage vor den Arbeitsgerichten durchsetzen kann. - 4. Der Anspruch auf Erteilung des Zeugnis entsteht bereits mit dem Zeitpunkt der Kündigung. Ausnahmen, wenn der Arbeitnehmer nur kurzfristig tätig gewesen oder eine besonders lange Kündigungsfrist vereinbart worden ist; dann besteht im Zeitpunkt der Kündigung nur Anspruch auf Zwischen-Z., das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen ein endgültiges Zeugnis auszutauschen ist. - 5. Anspruch auf Berichtigung: Enthält das Zeugnis Unrichtigkeiten schwerwiegender Art, kann der Arbeitnehmer Berichtigung verlangen. Läßt das Zeugnis in Formulierung und Inhalt eine negative Beurteilung zu, so muß sich diese auf konkrete Tatsachen beziehen lassen. Der Arbeitgeber ist für die dem Zeugnis zugrunde liegenden Tatsachen und Bewertungen beweispflichtig. - 6. Schadensersatzanspruch: a) des Arbeitnehmers bei schuldhafter Verweigerung oder Verzögerung der Aushändigung bzw. Ergänzung des Z.; b) des neuen Arbeitgebers aus der Erteilung eines falschen Z., wenn der Arbeitnehmer im Vertrauen auf die Richtigkeit des Zeugnis eingestellt, aber den Aufgaben des Arbeitsplatzes nicht gewachsen ist, sofern bewußt etwas Falsches bezeugt und damit gegen die guten Sitten verstoßen ist (§ 826 BGB). Dabei genügt auch schon bedingter Vorsatz, d. h. daß dem Aussteller bewußt gewesen ist, daß das Zeugnis geeignet ist, ein ganz falsches Bild von der Persönlichkeit des Bewerbers um einen neuen Arbeitsplatz hervorzurufen. - 7. Der frühere Arbeitgeber ist auf Verlangen auch verpflichtet, eine wahrheitsgemäße und sorgfältige Auskunft über den früheren Arbeitnehmer zu erteilen (nachwirkende Fürsorgepflicht).
II. Handelsrecht: Bescheinigung des Registergerichts über Eintragung (Positivattest) oder ihr Fehlen (Negativattest) im Handelsregister. Auf Antrag an jedermann ohne Interessennachweis ausgestellt. Behörden, auch dem Prozeßgericht gegenüber kann der Nachweis darüber, wer der Inhaber einer in das Handelsregister eingetragenen Firma ist, sowie über die Befugnis zur Vertretung eines Einzelkaufmannes oder einer Handelsgesellschaft, mit diesem Zeugnis geführt werden (§ 9 III HGB).

 

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