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Handlungsreisender

Handlungsgehilfe, der damit betraut ist, außerhalb des Betriebs des Unternehmers Geschäfte in dessen Namen abzuschließen. Im Gegensatz zum Handelsvertreter fehlt dem angestellten Handlungsreisender die Möglichkeit, im wesentlichen seine Tätigkeit frei zu gestalten und seine Arbeitszeit zu bestimmen. - Eine dem Handlungsreisender u. U. erteilte Handlungsvollmacht hat einen gesetzlich bestimmten Umfang (§ 55 HGB). Die Vollmacht zum Abschluß von Geschäften bevollmächtigt Handlungsreisender nicht, abgeschlossene Verträge zu ändern, insbes. Zahlungsfristen zu gewähren oder ohne besondere Vollmacht Zahlungen entgegenzunehmen (§ 55 II, III HGB). Dagegen können Mängelanzeigen und ähnliche Erklärungen dem Handlungsreisender gegenüber abgegeben werden; er kann die Rechte des Unternehmers auf Beweissicherung geltend machen (§ 55 IV HGB). - Gleiches gilt für den H., der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist; eine Beschränkung dieser Rechte wirkt Dritten gegenüber nur, wenn ihnen die Beschränkung bekannt war oder aus Fahrlässigkeit nicht bekanntgeworden ist (§ 75 g HGB).

 

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