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Arbeitsplatz

I. Begriff: Zweckmäßig eingerichteter räumlicher Bereich, in dem der Mensch innerhalb des betrieblichen Arbeitssystems mit Arbeitsmitteln und -gegenständen zusammenwirkt. Der Arbeitsplatz ist die kleinste räumliche Struktureinheit eines Betriebs. Die Einrichtung eines Arbeitsplatz erfordert umfassende Arbeitsplatzgestaltung.
II. Arbeitsrecht: 1. Recht am A.: Es wird teilweise vertreten, das zwischen Arbeitgeber und -nehmer bestehende Arbeitsverhältnis sei zugleich als ein absolutes Recht am Arbeitsplatz zu verstehen. Eine unrechtmäßige Aussperrung verletze das Recht des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz und verpflichte nach § 823 I BGB zum Schadensersatz; dieselbe Rechtsfolge ergibt sich aber bereits aus der Anwendung des Arbeitsvertragsrechts (Aussperrung III 2). - Vgl. auch Arbeitsplatzschutz. - 2. Mitbestimmung am Arbeitsplatz (§§ 81-84 BetrVG): Vgl. Arbeitsplatzmitbestimmung. - Vgl. auch Versetzung.
III. Schwerbehindertenrecht: Auf einem bestimmten Prozentsatz der Arbeitsplatz haben die Arbeitgeber Schwerbehinderte zu beschäftigen; die Einstellung ist aber lediglich eine öffentlich-rechtliche Pflicht und gibt dem einzelnen Schwerbehinderten keinen Anspruch auf Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber. - Vgl. auch Schwerbehindertenrecht I.

 

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