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Schwerbehindertenrecht

im Schwerbehindertengesetz (SchwbG) i. d. F. vom 26. 8. 1986 (BGBl I 1421) m. spät. Änd. enthaltene Rechtsgrundlage für den Schutz Schwerbehinderter sowie der ihnen gleichgestellten Personen.
I. Pflichten der Arbeitgeber: 1. Beschäftigungspflicht: a) Jeder Arbeitgeber mit 16 oder mehr Arbeitsplätzen ist verpflichtet, 6% der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten oder Gleichgestellten zu besetzen (Pflichtplätze); Ausbildungsplätze werden bis zum 31. 12. 2000 nicht mitgerechnet (§ 7 SchwbG) zur Beschaffung und Sicherung von Ausbildungsplätzen. Die Zahl der Pflichtplätze im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft sowie in den verschiedenen Industriezweigen ist grundsätzlich einheitlich. - Die Beschäftigungspflicht ist lediglich eine öffentlich-rechtliche Pflicht; sie gibt dem einzelnen Schwerbehinderten keinen Anspruch auf Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber. b) Beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die über Ausbildungsplätze verfügen, haben im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemessenen Anteil dieser Stellen für schwerbehinderte Auszubildende zur Verfügung zu stellen (§ 6 II SchwbG). Schwerbehinderte, die zur Ausbildung beschäftigt werden, werden bis zum 31. 12. 2000 automatisch auf je zwei Pflichtplätze angerechnet. Zur Förderung der innerbetrieblichen beruflichen Rehabilitation werden Plätze von Behinderten, die in Betrieben und Dienststellen an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation teilnehmen, nicht mehr gezählt (§ 7 II 1 SchwbG). c) Neu ist auch die Anrechnung des schwerbehinderten Arbeitgebers (§ 9 III SchwbG). d) Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter nicht beschäftigt, hat er für jeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Ausgleichabgabe an die Hauptfürsorgestelle zu entrichten. Die Ausgleichsabgabe beträgt 200 DM monatlich je unbesetzten Pflichtplatz (§ 11 II). - 2. Sonstige Pflichten: Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Besetzung freier Arbeitsplätze zu prüfen, ob Schwerbehinderte beschäftigt werden können. Die Arbeitgeber haben die Schwerbehinderten so zu beschäftigen, daß diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können (§ 14 SchwbG).
II. Kündigungsschutz: 1. Ordentliche Kündigung: Die Kündigung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle möglich. Die Zustimmung muß vor Ausspruch der Kündigung vorliegen. - Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. - Der besondere Kündigungsschutz Schwerbehinderter setzt wie der allgemeine Kündigungsschutz erst nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten ein, unabhängig von der für die einzelnen Schwerbehinderten geltenden Probezeit (§ 20 SchwbG). - 2. Außerordentliche Kündigung: Die vorherige Zustimmung der Hauptfürsorgestelle muß ebenfalls eingeholt werden, die die Zustimmung dann erteilen soll, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. - 3. Es besteht eine doppelte Zuständigkeit der Gerichte: die Verwaltungsgerichte entscheiden über die Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, die Arbeitsgerichte über die Wirksamkeit der Kündigung.
III. Zusatzurlaub: Nach § 47 SchwbG haben Schwerbehinderte einen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr. Bei mehr bzw. weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche verlängert bzw. vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.
IV. Vertrauensperson der Schwerbehinderten: In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf Schwerbehinderte nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein Stellvertreter gewählt, der die Vertrauensperson im Fall der Verhinderung vertritt. Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten hat die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Betriebs- oder Personalratsmitglied. Sie übt aber nicht die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte für die Schwerbehinderten aus, sondern der Betriebsrat oder Personalrat.
V. Durchführung: Das SchwbG wird, soweit die Verpflichtung aus dem Gesetz nicht durch freie Entschließung des Arbeitgebers erfüllt wird, von den Hauptfürsorgestellen und der Bundesanstalt für Arbeit in enger Zusammenarbeit durchgeführt. Der Bundesanstalt obliegt neben der Berufsberatung und der Arbeitsvermittlung Schwerbehinderter v. a. die Gleichstellung und die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht, der Hauptfürsorgestelle die Erhebung der Ausgleichsabgabe, der Kündigungsschutz und die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben, u. a. auch die Durchführung von besonderen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Bei der Hauptfürsorgestelle und dem Landesarbeitsamt sind Widerspruchsausschüsse gebildet, die über Widersprüche entscheiden.

 

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