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Urlaub

I. Erholungsurlaub: 1. Begriff: Bezahlte Freizeit, die der Wiederherstellung und Erhaltung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers dienen soll. Während des Urlaub darf der Arbeitnehmer deshalb keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. - 2. Rechtsgrundlage: Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer - Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vom 8. 1. 1963 (BGBl I 2) m. spät. Änd. - a) Geltungsbereich: Das Gesetz gilt für Arbeitnehmer, d. h. Arbeiter, Angestellte, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und für arbeitnehmerähnliche Personen. - b) Sonderregelungen: (1) Heimarbeiter (§ 12 BUrlG); (2) nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz (Arbeitsplatzschutz II 3); (3) Seemannsgesetz; (4) für Schwerbehinderte (Schwerbehindertenrecht III); (5) Beamte; (6) Jugendliche (vgl. 8). - c) Abweichungen vom Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme des Grundsatzes des Urlaubsanspruchs und der Mindestdauer durch Tarifvertrag zugunsten des Arbeitnehmers zulässig. Für das Baugewerbe und sonstige Wirtschaftszweige mit häufig kurzfristigen Arbeitsverhältnissen sind weitergehende tarifvertragliche Änderungen zulässig. - 3. Urlaubsdauer: Jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind, also auch der Samstag bei 6-Tage-Woche. Durch Tarifverträge ist jedoch meist auf die 5-Tage-Woche umgestellt worden. Im öffentlichen Dienst durch Tarifvertrag für die Arbeiter und Angestellten; für die Beamten gelten die Urlaubsverordnungen des Bundes und der Länder. - 4. Wartezeit: a) Voller Urlaubsanspruch erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG). b) Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer (1) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; (2) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; (3) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. - Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. - 5. Gewährung des U.: a) Zeitliche Festlegung des U.: Dabei sind die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn nicht dringende betriebliche Belange oder aus sozialen Gesichtspunkten vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen (vgl. auch Betriebsferien). b) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, wenn nicht betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Urlaubsteilung erfordern. c) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Nur aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen ist eine Übertragung des Urlaub auf das nächste Kalenderjahr statthaft; in diesem Fall muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Hat der Arbeitnehmer im laufenden Urlaubsjahr nur einen Teilanspruch wegen nicht erfüllter Wartezeit (vgl. 4.), so ist dieser Urlaub auf Verlangen des Arbeitnehmers auf das ganze nächste Urlaubsjahr zu übertragen und mit dem Urlaub des folgenden Jahres zu gewähren. - Mit Ablauf des Übertragungszeitraums wird der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Urlaubsgewährung frei, soweit er nicht die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung zu vertreten hat. d) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gilt ein Abgeltungsverbot. e) Erkrankt ein Arbeitnehmer während des U., so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Im am 1. 10. 1996 in Kraft getretenen Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. 9. 1996 (BGBl I 1476) ist vorgesehen, daß anstelle des im Krankheitsfall zu zahlenden Entgelts von 80% dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben wird, die durch die Absenkung entstehenden finanziellen Einbußen zu vermeiden, indem er sich von je fünf Tagen, an denen er arbeitsunfähig erkrankt ist, einen Tag auf den Erholungsurlaub anrechnen läßt. f) Kuren und Schonzeiten dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung) besteht. Im am 1. 10. 1996 in Kraft getretenen Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. 9. 1996 (BGBl 1476) wird diese Regelung aufgehoben worden. Künftig ist der Arbeitgeber berechtigt, von je fünf Tagen, an denen der Arbeitnehmer ohne medizinische Vorsorge oder Rehabilitation zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre, die ersten zwei Tage auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Die Anrechnungsmöglichkeit des Arbeitgebers besteht nur für den über den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehenden Teil des tarifvertraglich oder individualvertraglich vereinbarten Urlaubs. g) Vereinbarungen über Urlaub im Vorgriff (Vorholen aus dem nächsten Jahr) sind unwirksam. - 6. Vergütung: Vgl. Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld. - 7. Mitbestimmung des Betriebsrats: Nach § 87 I Nr. 5 BetrVG besitzt der Betriebsrat Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze (z. B. allgemeine Richtlinien über Betriebsferien unter Schließung des Betriebs) und des Urlaubsplans sowie der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaub für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird. Im Falle der Nichteinigung wird die Einigungsstelle angerufen. - 8. Sonderregelungen: a) Bei Jugendlichen, die zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 19 JArbSchG), beträgt die Urlaubsdauer mindestens 30 (bis 16 Jahre), 27 (bis 17 Jahre) und 25 (bis 18 Jahre) Werktage. b) Schwerbehinderte haben Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen (§ 47 SchwbG) (vgl. Schwerbehindertenrecht).
II. Sonderformen: Vgl. Bildungsurlaub, Erziehungsurlaub.
III. Sonstige Freistellungen: Kurzfristige gesetzliche Freistellungsansprüche bestehen nach §§ 37, 65 BetrVG, § 23 SchwbG (Betriebsrat, Vertrauensmann der Schwerbehinderten), §§ 9, 43 JArbSchG (Berufsschulpflicht, ärztliche Untersuchungen), § 16 MuSchG (ärztliche Untersuchung), § 14 ArbPlSchG (Erfassung Wehrpflichtiger), § 629 BGB (Stellensuche), § 185 c RVO (Betreuung erkrankter Kinder) und § 26 ArbGG, § 20 SGG (ehrenamtliche Richtertätigkeit).
IV. Unbezahlter Urlaub: Der gesetzliche, tarifliche oder einzelvertragliche Urlaub kann um unbezahlten Urlaub aufgestockt werden. - Dient der unbezahlte Sonderurlaub der Erholung, gilt § 9 BUrlG, d. h. im Falle der Erkrankung werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit verliert der Arbeitnehmer nicht den gesetzlichen Anspruch auf Krankenvergütung (§ 3 EntgeltfortzG). - Gewährt der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers Sonderurlaub und wird zugleich vereinbart, daß das Arbeitsverhältnis in der Zeit des Sonderurlaubs ruht, so ist § 9 BUrlG abgedungen. Der Arbeitnehmer hat dann im Falle der Erkrankung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

 

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