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Erziehungsurlaub

arbeitsrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung von der Arbeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) i. d. F. vom 31. 1. 1994 (BGBl I 180) im Anschluß an die nachgeburtliche Schutzfrist (Sicherung der Familie und von Kindern). - 1. Rechtsnatur: Sonderurlaub privatrechtlicher Natur ohne den üblichen urlaubsrechtlichen Charakter; die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes sind auf Erziehungsurlaub nicht ohne weiteres anwendbar. - 2. Anspruchsberechtigte: Alle Arbeitnehmer (Frauen und Männer) mit Anspruch auf Erziehungsgeld (§§ 15 I, 20 BErzGG). Wird Erziehungsgeld wegen Übersteigen der Einkommensgrenzen nicht gewährt, bleibt Anspruch auf Erziehungsurlaub Erziehungsurlaub ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, solange die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf Wochen, nicht beschäftigt werden darf (nachgeburtliche Schutzfrist) oder der mit dem Erziehungsgeldberechtigten in einem Haushalt lebende Ehegatte nicht erwerbstätig ist; letzteres gilt nicht, wenn der Ehegatte arbeitslos ist oder sich in Ausbildung befindet. Erziehungsurlaub muß von dem Arbeitnehmer rechtzeitig verlangt werden (spätestens vier Wochen vorher). Einer Erklärung des Arbeitgebers bedarf es nicht. - 3. Dauer: Höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Vorzeitige Beendigung des Erziehungsurlaub mit Zustimmung des Arbeitgebers ist möglich. Der Anspruch auf Erziehungsurlaub kann sonst vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. - 4. Arbeitsrechtliche Wirkung: Unbefristetes Arbeitsverhältnis bleibt unverändert bestehen, befristetes läuft zum vereinbarten Termin, wie auch sonst, aus und wird durch Erziehungsurlaub nicht verlängert. Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub kürzen (1/12 je vollen Kalendermonat). Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaub nicht kündigen; in besonderen Fällen nur mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde im Rahmen der zu § 18 BErzGG ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften v. 2. 1. 1986 (Bundesanzeiger 1986 Nr. 1 S. 4). Der Erziehungsurlaubsberechtigte kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Erziehungsurlaub kündigen. Eine Vereinbarung von Teilzeitarbeit (Teilzeitarbeitsverhältnis) ist möglich, wenn sie unter 19 Wochenstunden liegt und beim bisherigen Arbeitgeber ausgeübt wird.

 

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