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Erziehungsgeld

Sozialleistung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für alle Mütter (auch nicht berufstätige oder selbständig tätige Mütter sowie Adoptiv- und Stiefmütter) und auch die Väter, vom Bund getragen (Sicherung der Familie und von Kindern). - 1. Voraussetzungen: a) Anspruchsberechtigte(r) muß in der Bundesrep. D. wohnen, in einem Hauhalt mit einem nach dem 31. 12. 1985 geborenen Kind leben, das Personensorgerecht für das Kind haben, das Kind selbst betreuen oder erziehen und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Für bestimmte Personengruppen besteht Anspruch auf Erziehungsgeld auch im Ausland (z. B. bei Entsendung, Abordnung, Versetzung oder Kommandierung; Entwicklungshelfern). - Für den Anspruch eines Ausländers ist weitere Voraussetzung, daß er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Anspruchsberechtigung nur, solange diese Voraussetzungen auch vorliegen. Anspruch besteht vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes. Für nach dem 1. 1. 1992 geborene Kinder wird Erziehungsgeld bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats gewährt. Erziehungsgeld wird nur einem Anspruchsberechtigten gewährt (Ehegatten können bestimmen, wer Erziehungsgeld erhalten soll; Wechsel der Anspruchsberechtigung möglich). - b) Höhe: Das Erziehungsgeld beträgt 600 DM monatlich. Einkommen wird während der ersten sechs Monate nur angerechnet, wenn dieses 100.000 DM (bei Verheirateten, die nicht dauernd getrennt leben) bzw. 75.000 DM (bei anderen Berechtigten) nicht übersteigt. Vom Beginn des 7. Lebensmonats an kann der Anspruch auf Erziehungsgeld aufgrund weiteren anrechenbaren Einkommens entfallen oder niedriger sein. Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Laufend zu zahlendes Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz oder nach krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften wird auf Erziehungsgeld angerechnet; ebenso Dienst- und Anwärterbezüge für die Zeit der Beschäftigungsverbote. - Anspruch auf Erziehungsgeld ist ausgeschlossen bei Bezug von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld (§ 44 ff. AFG), Winterausfallgeld (§§ 83 ff. AFG), Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld sowie bei vergleichbaren Leistungen, mit denen ausgefallenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzt wird; Ausnahme: Arbeitslosenhilfe (mit Einschänkung). - Renten (auch Teilrenten), Leistungen nach dem BAföG, Ausbildungsgeld, Ausbildungsbeihilfe (§ 40 AFG) lassen Erziehungsgeld unberührt. - Erziehungsgeld wird auf andere einkommensabhängige Sozialleistungen wie Sozialhilfe, Wohngeld, Jugendhilfe, Leistungen der Kriegsopferfürsorge nicht angerechnet. - 2. Sozialversicherung: Vor der Geburt des Kindes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Mütter bleiben während des Erziehungsgeld beitragsfrei weiterversichert; auch in der Arbeitslosenversicherung. Sicherung in der Rentenversicherung durch die Kindererziehungszeit. - 3. Zuständige Behörde (landesrechtlich unterschiedlich geregelt): In Berlin, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz: Jugendamt; in Bayern: Familienkasse bei den Versorgungsämtern; in Baden-Württemberg: Landeskreditbank in Karlsruhe; in Hamburg: Bezirksamt; in Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein: Versorgungsamt bzw. Amt für Versorgung und Soziales; in Thüringen: Amt für Soziales und Familie. - 4. Erziehungsgeld wird nur auf Antrag gewährt. Die Leistung erfolgt höchstens für sechs Monate vor der Antragstellung. - 5. Rechtsweg für Streitigkeiten eröffnet zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.

 

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