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Erziehungshilfen

Maßnahmen der Jugendhilfe zur Unterstützung der Erziehung Jugendlicher. Die Art der Erziehungshilfen ist neu geregelt worden mit dem Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch (VIII), Kinder- und Jugendhilfe vom 3 .5 .1993 (BGB1 I 637), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5 .12 .1995 (BGB1 I 1775).- Nach § 27 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Als Hilfen kommen in Betracht: Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand, Betreuungshilfe; sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform und intensive sozialpädagogische Betreuung (§§ 28-35 SGB VIII). - Zuständig für die Erziehungshilfen ist das Jugendamt.

 

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