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Kinder

I. Begriff: 1. Bürgerliches Recht: Eigene Abkömmlinge einer bestehenden Ehe (eheliches Kind) und im Haushalt lebende Kinder aus einer früheren Ehe eines der Eheleute. - In mehrfacher rechtlicher Beziehung ihnen gleichgestellt etwaige Adoptivkinder und Pflegekinder. - 2. Einkommen- und Lohnsteuerrecht (§ 32 I EStG): a) im ersten Grad verwandte Kinder (leibliche K., Adoptivkinder); b) Pflegekinder. - 3. In bezug auf das Lebensalter i. d. R. Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind; dann Jugendliche.
II. Steuerliche Behandlung: 1. Unterhaltsaufwendungen. a) Der normale Unterhalt von Kinder wird ab 1996 wahlweise durch einen erhöhten Kinderfreibetrag (§ 32 ESTG) oder ein vom Elterneinkommen unabhängiges Kindergeld (§§ 62-78 EStG) berücksichtigt. Das Bundeskindergeldgesetz vom 11. 10. 1995 (BGBl I 1250) enthält nur noch Regelungen für Sonderfälle, etwa Vollwaisen und beschränkt Steuerpflichtige. b) Steuerpflichtigen, denen ein Kinderfreibetrag zusteht, wird für Aufwendungen der Berufsausbildung des Kinder ein Ausbildungsfreibetrag gewährt (§ 33 a II EStG) im einzelnen vgl. dort. c) Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsbildung von K., für die weder dem Steuerpflichtigen noch einer anderen Person ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, sind als außergewöhnliche Belastung für 1994 und 1995 bis zu 4 104/7 200 DM, ab 1996 12 000 DM abzugsfähig (§ 33 a I EStG). Dieser Betrag verringert sich um die 6 000 DM (ab 1996: 1 200 DM) übersteigenden Einkünfte der Bezüge des Kinder - 2. Körperbehinderung von K.: Ein von dem Kinder des Steuerpflichtigen nicht in Anspruch genommener Pauschbetrag für Körperbehinderung kann auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen werden (§ 33 b V EStG). - 3. Kinderbetreuungskosten Alleinstehender gelten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung (§ 33 c EStG); Höhe des abzugsfähigen Betrages vgl. dort. - 4. Vom Einkommen wird bis 1995 für jedes berücksichtigungsfähige Kinder ein Kinderfreibetrag von 2 052/4 104 DM abgezogen; ab 1996 wird ein Kinderfreibetrag von 3 132/6 264 von amtswegen berücksichtigt, sofern er günstiger ist als das Kindergeld. - 5. Darüber hinaus sind K., soweit sie gem. § 32 III - V EStG zu berücksichtigen sind, in folgenden Fällen von Bedeutung: (1) für die Gewährung des erhöhten Haushaltsfreibetrag; (2) für die Höhe der bei außergewöhnlichen Belastungen den Steuerpflichtigen zumutbare Belastung; (3) für die Höhe der Prämiensätze und der Einkommensgrenze nach dem Spar-Prämiengesetz (steuerbegünstigtes Sparen) und dem Wohnungsbau-Prämiengesetz; (4) für Steuern, bei denen die Einkommensteuer/Lohnsteuer als Maßstabsteuer (insbes. bei der Kirchensteuer) dient; in diesem Fall gilt als Maßstabsteuer die festgesetzte Einkommensteuer oder die Jahreslohnsteuer nach Abzug von 150/300 DM für jedes Kind; (5) für Steuerermäßigung bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude; Verminderung der Einkommensteuerschuld um 1 000 DM für jedes Kind (Baukindergeld). - 6. Tätigkeit von Kinder im elterlichen Betrieb: Wenn alle Voraussetzungen eines echten Arbeitsverhältnisses vorliegen (wirksamer Arbeitsvertrag, regelmäßig gezahlter, nicht überhöhter Arbeitslohn, Lohnsteuerabzug, Sozialversicherungspflicht), wird dieses auch steuerlich anerkannt; vgl. mithelfende Familienangehörige.

 

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