Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

Gesetz vom 26. 6. 1990 (BGBl I 1163); hat das frühere Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) ersetzt. Als Achtes Buch in das Sozialgesetzbuch eingeordnet (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - i .d .F. vom 15 .3 .1996; BGBl I 477). Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Jugendämter im Zusammenwirken mit den Trägern der freien Jugendhilfe. Das eingriffs- und ordnungsrechtliche Instrumentarium des früheren Rechts wird durch ein modernes, präventiv orientiertes Leistungsgesetz im Rahmen des Sozialgesetzbuchs abgelöst. Fürsorgeerziehung und freiwillige Erziehungshilfe sind nicht mehr vorgesehen. Schwerpunkte des Gesetzes: Verstärkung der allgemeinen Angebote zur Förderung der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit, Verbesserung der allgemeinen Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, Verbesserung der Hilfen für Familien in besonderen Lebenslagen (Trennungs- und Scheidungssituationen; Alleinerziehende; Betreuung und Versorgung von Kindern in Notfällen), Verbesserung der Tagesbetreuung von Kindern, gesetzliche Verankerung ambulanter und teilstationärer Erziehungshilfen neben den klassischen Formen der Pflegefamilie- und Heimerziehung, Verbesserung der Hilfen für junge Volljährige, vorrangige Zuordnung seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher zur Jugendhilfe und Stärkung des Funktionsschutzes freier Träger durch frühzeitige Beteiligung an der Jugendhilfeplanung.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Kinder
Kinderarbeit

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Urlaubsentgelt | persönlich haftender Gesellschafter | Entsorgung | inverser Handel | Gesamtschuldner
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum