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Baukindergeld

bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigungen nach § 10 e I-V EStG in Anspruch nehmen, Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer um 1.000 DM für jedes Kind des Steuerpflichtigen (§ 34 f EStG). Diente der Förderung des selbstgeschaffenen Wohneigentums. Mit Wirkung ab 1996 ersetzt durch Kinderzulage.

 

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