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Unterhalt

Natural- oder Geldzuwendungen, die den Lebensbedarf des Berechtigten decken sollen. - 1. Familienrechtliche Verpflichtung: Vgl. Unterhaltspflicht. - Zuwendungen unter Lebenden zum angemessenen Unterhalt unterliegen nicht der Erbschaftsteuer (§ 13 I Nr. 12 ErbStG). - Einkommensteuerlich können Unterhaltsaufwendungen beim Geber unter gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung oder Sonderausgaben berücksichtigt werden (vgl. im einzelnen Unterhaltsleistungen). - 2. Bestandteil des Arbeitslohns: Vgl. Sachbezüge.

 

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