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Unterhaltspflicht

im Familienrecht die Verpflichtung, für die Lebensbedürfnisse einer anderen Person sorgen zu müssen. - 1. Berechtigter: Unterhaltsanspruch besteht namentlich zwischen Ehegatten (§ 1360 BGB), zwischen Verwandten in gerader Linie (§§ 1601 ff. BGB), insbes. also zwischen Eltern und Kindern, wozu auch das nichteheliche Kind zählt (§ 1615 a BGB), zwischen einem für ehelich erklärten Kind und seinem Vater (§ 1739 BGB), zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind (§§ 1754 BGB), zwischen geschiedenen Ehegatten bei entsprechenden Bedürfnissen (§§ 1569 ff. BGB). - Dagegen besteht keine Unterhaltspflicht zwischen Geschwistern und Verschwägerten (vgl. Verwandtschaft). - 2. Voraussetzungen: Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. a) Bedürftig ist, wer sich weder aus seinem Einkommen noch aus seinem Vermögen unterhalten kann. Ein minderjähriges unverheiratetes Kind gilt jedoch trotz eigenen Vermögens schon als unterhaltsberechtigt, wenn die Vermögens- und Arbeitserträge zum Unterhalt nicht ausreichen. b) Leistungsfähig ist für die Gewährung von Unterhalt nur, wer dazu bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts imstande ist (§ 1603 BGB). c) Bei der Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind spielt ebenfalls die Bedürftigkeit des Kindes und die Leistungsfähigkeit des Vaters eine Rolle, jedoch ist i. d. R. als Mindestunterhalt der durch VO festgesetzte Regelunterhalt zu zahlen. - 3. Höhe: a) Der Umfang der Unterhaltspflicht zwischen Verwandten bestimmt sich nach der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten (angemessener Unterhalt). Zum Unterhalt gehören auch die Kosten der Erziehung und einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (§ 1610 II BGB). Für Kinder aus geschiedenen Ehen oder bei Getrenntleben der Eltern richtet sich der Mindestunterhalt nach den Grundsätzen des Regelunterhaltes für nichteheliche Kinder (§ 1610 III BGB). b) In bestimmten Fällen kann nur der notdürftige Unterhalt (also nicht der angemessene) verlangt werden, insbes., wenn jemand durch sittliches Verschulden bedürftig geworden ist oder sich einer die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigenden Verfehlung schuldig gemacht hat (§ 1611 BGB). c) Vgl. auch vereinfachte Abänderung von Unterhaltsrenten. - 4. Form des Unterhalts ist i. d. R. eine monatlich im voraus zu zahlende Geldrente (§§ 1612, 1615 a BGB). Bei unverheirateten Kindern bestimmten die Eltern Art und Zeit des Unterhalts; aus besonderen Gründen kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Kindes die Bestimmung der Eltern ändern (§ 1612 II BGB). - 5. Verjährung des Anspruchs auf rückständige Unterhaltsbeiträge: Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre (§ 197 BGB).

 

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