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Unterhaltspflegschaft

eine zur Wahrnehmung von Unterhaltsansprüchen (Unterhaltspflicht), insbes. von minderjährigen Kindern gegen Eltern, angeordnete Pflegschaft. Für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Kinder ist die Unterhaltspflegschaft durch das Gesetz angeordnet (§ 1706 Nr. 2 BGB); Pfleger ist das Jugendamt.

 

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