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Pflegschaft

gesetzlich geregelte und staatlich beaufsichtigte Fürsorge für die Person oder das Vermögen eines Menschen für bestimmte einzelne Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten. Die dem Schutzbedürftigen beigegebene Person heißt Pfleger. Kann ein Volljähriger wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen, wird ein Betreuer bestellt (früher: Gebrechlichkeitspfleger) (§§ 1896 ff. BGB); vgl. auch Betreuung.
I. Bestellung: Die Pflegschaft ist eine Abart der Vormundschaft und untersteht den vormundschaftsrechtlichen Vorschriften, insbes. hinsichtlich der Bestellung und Beaufsichtigung des Pflegers durch das Vormundschaftsgericht (§§ 1909 ff. BGB).
II. Arten: 1. Ergänzungspflegschaft: Pflegschaft für ein Kind (oder Mündel), wenn der Inhaber des elterlichen Sorgerechts (Vater, Mutter) oder der Vormund tatsächlich (z. B. wegen Abwesenheit) oder rechtlich (wegen "widerstreitender Interessen", vgl. §§ 181, 1630 II, 1794 ff. BGB) an der Besorgung der an sich ihm obliegenden Angelegenheit verhindert ist, insbes. dann, wenn die Eltern oder der Vormund mit dem Kind (Mündel) einen Vertrag abschließen wollen (§ 1909 BGB). - Beendigung mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft (§ 1918 I BGB). - 2. Abwesenheitspflegschaft: Pflegschaft für die Vermögensangelegenheiten (nicht persönlichen Angelegenheiten, wie etwa Ehescheidung) eines abwesenden Volljährigen, dessen Aufenthalt unbekannt oder der unerreichbar ist, soweit eine Fürsorge erforderlich ist (§ 1911 BGB). - Eine Abwesenheitspflegschaft ist aufzuheben, wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Angelegenheiten nicht mehr verhindert ist, wenn er stirbt oder wenn er für tot erklärt worden ist (§ 1921 BGB). - 3. Pflegschaft für eine Leibesfrucht: Pflegschaft zur Wahrung der künftigen Rechte (z. B. eines Erbrechts) eines noch nicht geborenen Kindes, soweit Fürsorge notwendig ist (§ 1912 BGB). Würde jedoch das Kind, falls es schon geboren wäre, unter elterlicher Sorge stehen, kommt eine Pflegerbestellung nicht in Frage. - Beendigung mit Geburt des Kindes (§ 1918 II BGB). - 4. Pflegschaft für unbekannt Beteiligte: Wenn unbekannt oder ungewiß ist, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, und soweit Fürsorge erforderlich ist (§ 1913 BGB). - 5. Sammlungspflegschaft: Pflegschaft für die Vermögensverwaltung einer Sammlung, wenn die zur Verwaltung berufenen Personen verstorben oder an der Ausübung ihrer Pflichten verhindert sind (§ 1914 BGB). - 6. Eine nur zur Erledigung einer einzelnen Angelegenheit angeordnete Pflegschaft (z. B. zur Durchführung der Erbauseinandersetzung zwischen Vater und Kind) endigt mit deren Erledigung (§ 1918 III BGB). - 7. Pflegschaft für nichteheliches Kind: Das nichteheliche Kind erhält für die Feststellung der Vaterschaft und alle Angelegenheiten, die das Eltern-Kindes-Verhältnis oder den Familiennamen betreffen, sowie zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und zur Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten einen Pfleger (§ 1706 BGB). Mit der Geburt besteht Amtspflegschaft des Jugendamtes (§ 1709 BGB). Auf Antrag der Mutter kann das Vormundschaftsgericht anordnen, daß die Pflegschaft nicht eintritt, aufgehoben oder eingeschränkt wird, wenn dem das Wohl des Kindes nicht entgegensteht (§ 1707 BGB). Schon vor der Geburt kann das Vormundschaftsgericht einen Pfleger bestellen; die Bestellung wird mit der Geburt wirksam (§ 1708 BGB).

 

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