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Sammlung

I. Öffentliche S.: 1. Begriff: Aufforderung zu Geld- oder Sachspenden oder zu Spenden geldwerter Leistungen auf Straßen oder Plätzen, in Gastwirtschaften oder anderen jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlung) oder von Haus zu Haus, insbes. mit Sammellisten (Haussammlung), oder durch Spendenbriefe (Briefsammlung). - 2. Das Recht der öffentlichen Sammlung ist durch Gesetze der Länder geregelt. Danach bedarf eine Sammlung der Erlaubnis, die je nach dem Gebiet, auf das sie sich erstrecken soll, das Ministerium (des Innern), die höhere oder Kreisverwaltungsbehörde erteilt. Erlaubnisfrei sind nur Haus- und Briefsammlungen, die eine Vereinigung unter ihren Angehörigen oder ein sonstiger Veranstalter innerhalb eines mit ihm durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreises durchführt. - Die Erlaubnis wird versagt, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört werden kann, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die Verwendung des Erlöses für den S.-Zweck nicht gewährleistet ist.
II. Bewertungsgesetz: 1. Begriff: Zusammenfassung von Gegenständen, die nicht dem Verkauf oder wirtschaftlichen Gebrauch dienen, sondern künstlerischen oder wissenschaftlichen Interessen. - 2. Steuerlich gehören Sammlung als sonstiges Vermögen (§ 110 I Nr. 12 BewG) zum (vermögen-)steuerpflichtigen Vermögen, wenn ihr gemeiner Wert 20 000 DM übersteigt. Ausnahmen: Sammlung von Edelmetallen, Edelsteinen, Perlen, Münzen und Medaillen jeglicher Art gehören zum sonstigen Vermögen, wenn ihr Wert insgesamt 1 000 DM übersteigt. - Vgl. auch Kunstgegenstände.
III. Entsorgungswirtschaft: Vgl. Sammel- und Trennverfahren.

 

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