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Gewinnverwendung

I. Grundsätzliches: Verwendung des Gewinns insbes. bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Vorschlagsrecht für Gewinnverwendung liegt beim Vorstand; Beschlußfassung über Gewinnverwendung durch Hauptversammlung (AG, vgl. II), Gesellschafterversammlung (GmbH) oder Generalversammlung (Genossenschaft). - Möglichkeiten der G.: Gewinnausschüttung, Zuführung zu Rücklagen und Reservefonds, Verrechnung mit Verlustvortrag, Gewährung von Tantiemen an Vorstand oder Aufsichtsrat, Weiterführung von Gewinnteilen als Gewinnvortrag (vgl. auch Dividendenpolitik). Für Personengesellschaften vgl. Entnahmen
II. Gewinnverwendung Bei Aktiengesellschaften: 1. Wenn Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluß feststellen, können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen; darüber hinaus nur bei entspr. Bestimmung der Satzung, jedoch nur so lange, wie die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen. (§ 58 II AktG). - 2. Die Hauptversammlung kann im Falle 1 weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Bei entsprechender Satzungsbestimmung kann sie auch eine andere Verwendung beschließen (§ 58 III AktG). - 3. Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluß fest, kann die Satzung bestimmen, daß höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt wird. Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag sind in allen Fällen vorab vom Jahresüberschuß abzuziehen (§ 58 I AktG).

 

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