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Jahresüberschuß

I. Handelsrecht. Begriff der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) (§ 275 HGB) sowie der Bilanz (§ 266 HGB) von Kapitalgesellschaften. Der Jahresüberschuß ergibt sich als positive Differenz zwischen den Erträgen und Aufwendungen des betreffenden Geschäftsjahrs. Bei der Ermittlung des Jahresüberschuß werden Gewinn-/Verlustvortrag, Entnahmen und Einstellungen aus/in offene Rücklagen nicht berücksichtigt. - Gegensatz: Jahresfehlbetrag. - Vgl. auch Bilanzgewinn (-verlust).
II. Lebensversicherung: Vgl. Lebensversicherung V.

 

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