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Jahresfehlbetrag

Begriff der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) (§ 275 HGB) von Kapitalgesellschaften sowie der Bilanz (§ 266 HGB). Der Jahresfehlbetrag ergibt sich als Überschuß der Aufwendungen über die Erträge eines Geschäftsjahres. Gewinn-/Verlustvortrag, Entnahmen und Einstellungen aus/in offene Rücklagen werden bei der Ermittlung des Jahresfehlbetrag nicht berücksichtigt. - Gegensatz: Jahresüberschuß. - Vgl. auch Bilanzgewinn (-verlust).

 

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