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Lebensversicherung

I. Charakterisierung: 1. Der Versicherungsfall ist das Erleben eines bestimmten Zeitpunktes (Erlebensfall) oder der Tod des Versicherten während der Versicherungsdauer (Todesfall); Ausnahmen: Berufsunfähigkeitsversicherung, Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsfall = Eintritt der Berufsunfähigkeit), Aussteuerversicherung (Versicherungsfall kann auch die Heirat sein), Pflegerentenversicherung und Dread Disease. - 2. Die Leistung kann Auszahlung eines Kapitalbetrages (Kapitalversicherung i. w. S.) oder einer Rente (Rentenversicherung) sein. Todesfallversicherungen (auch Hinterbliebenen-Rentenversicherungen) garantieren die Leistung bereits nach Zahlung der ersten Prämie. Leibrentenversicherungen sichern die Rente lebenslänglich.
II. Wichtige Versicherungsformen: 1. Risikoversicherung (abgekürzte Todesfallversicherung): Versicherungsdauer zeitlich begrenzt. Erlebt der Versicherte das Ende der Versicherungsdauer, wird die Versicherungssumme nicht fällig. Stirbt er jedoch während dieses Zeitraumes, zahlt der Versicherer die vereinbarte Leistung. Üblicherweise räumen die Versicherer bei mehrjährigen R. mit gleichbleibender Versicherungssumme innerhalb der ersten zehn Jahre ein Umtauschrecht ein (maximal bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres): Risikoumtauschversicherung. Vorteil: Ohne erneute Gesundheitsprüfung innerhalb der bezeichneten Frist bis zur Höhe der Versicherungssumme Umtausch in eine Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall, evtl. auch eine lebenslängliche Todesfallversicherung möglich. Neben Risikoversicherungen mit gleichbleibender Versicherungssumme gibt es auch solche mit fallender Leistung. - Vgl. auch Restschuldversicherung und Restkreditversicherung. - Höchstversicherungsdauer grundsätzlich 35 Jahre. - 2. Lebenslängliche Todesfallversicherung: Vereinbarte Versicherungssumme wird mit Sicherheit einmal fällig, Prämie ist daher auch höher als bei Risikoversicherungen. In "reiner Form" (z. B. Sterbegeldversicherungen) nur noch selten, meistens wird die Leistung bereits gezahlt, wenn der Versicherte das Alter 85 erreicht hat. Bei laufender Prämienzahlung wird diese Versicherungsform sowohl mit der Zahlungspflicht bis zum Versicherungsfall als auch mit abgekürzter Prämienzahlungsdauer (höchstens bis zum Alter 60 oder 65) angeboten. Bei Abkürzung der Prämienzahlungsdauer läuft die Versicherung nach Erreichen dieses Zeitpunktes in voller Höhe prämienfrei weiter. - 3. Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall (gemischte L.): Häufigste Form: Die Versicherungsleistung wird beim Tod des Versicherten, spätestens jedoch zum vereinbarten Ablaufzeitpunkt ausgezahlt. Es können auch mehrere Erlebensfallzeitpunkte bestimmt werden (Versicherungen mit mehrfacher Erlebensfalleistung), z. B. jeweils ein Drittel der Versicherungssumme nach 12, 20 und 30 Jahren seit Versicherungsbeginn (Verwendung etwa als Treueprämienversicherung). Im Todesfall schuldet der Versicherer je nach Vereinbarung die volle Versicherungssumme oder eine um die bereits erfolgten Auszahlungen verminderte Leistung. - 4. Versicherung mit festem Auszahlungstermin (Terme-fixe-Versicherung): Sonderform der gemischten Lebensversicherung Auszahlung der Versicherungssumme auch nach einem Todesfall des Versicherten erst zum festgelegten Termin. Mit dem Tod entfällt jedoch die Pflicht zur Prämienzahlung. Vielfach sind die Versicherer bereit, im Todesfall das diskontierte Kapital zu zahlen. - Die Aussteuerversicherung als Sonderform der Terme-fixe-Versicherung unterscheidet sich von dieser insoweit, als bei Heirat des mitversicherten Kindes vor dem bezeichneten Zeitpunkt (Höchstalter des Kindes 25) die Versicherungssumme in voller Höhe fällig wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Hauptversicherte noch lebt oder bereits vorher gestorben ist. Beim Tod des mitversicherten Kindes ist meistens Rückgewähr der Prämien vorgesehen. - 5. Erlebensfallversicherung: Versicherungsleistung wird nur fällig, wenn der Versicherte den vereinbarten Zeitpunkt erlebt; sie kann Kapitalleistung oder Rente (Leibrente mit aufgeschobenem Rentenbeginn) sein. Stirbt der Versicherte vor dem bezeichneten Zeitpunkt (bei Renten: Rentenbeginn), sind die eingezahlten Prämien verfallen. In den meisten Tarifen ist jedoch auch dafür eine garantierte Leistung, z. B. Rückgewähr der eingezahlten Prämien, vorgesehen. Rentenversicherungen bieten darüber hinaus meistens noch eine garantierte Mindestrentendauer von fünf oder mehr Jahren für den Fall, daß der Versicherte kurz nach dem Rentenbeginn versterben sollte, zahlbar an den Begünstigten oder die Erben. Bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht hat der Versicherungsnehmer das Recht, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes an Stelle der Rente eine einmalige Kapitalabfindung zu verlangen. Schließt sich beim Tod des Rentners nahtlos eine Hinterbliebenenrente (Witwenrente) in voller oder geringerer Höhe an, spricht man vom Rentenübergang. - 6. Zusatzversicherungen zu L.: a) Unfall-Zusatzversicherung, b) Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, c) Risiko-Zusatzversicherung (zur Aufstockung der Todesfalleistung), vereinzelt auch d) Zeitrenten-Zusatzversicherung (nach dem Tod des Versicherten wird bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt eine Rente gezahlt, häufig zuzüglich eines einmaligen Sterbegelds). Wird die zugrundeliegende Lebensversicherung gekündigt, fällt die Zusatzversicherung weg. Kündigung der Zusatzversicherung beeinträchtigt dagegen die Lebensversicherung nicht. e) Dread Disease. - 7. Sonderformen: a) Fondsgebundene L.: (1) Wesen: L., deren Versicherungsleistung (zumindest die Erlebensfalleistung) an die Wertentwicklung der Anteileinheiten eines besonderen Anlagestocks (Sondervermögen, Fonds) gebunden ist. - Die Versicherungsverträge werden als Fondspolicen bezeichnet. Nach den Anlagearten des Anlagestocks genauer als Wertpapier- oder Immobilienpolicen, denn der Anlagestock setzt sich neben der Kassenreserve grundsätzlich nur aus bestimmten Anlagearten zusammen, bei Anlage in "synthetischen Wertpapieren" einer Bank auch als indexgebundene Lebensversicherung (z. B. DAX). (2) Grundmodelle: Modell A: Die Prämien lauten auf DM und bleiben während der Versicherungsdauer unverändert. Die in der Prämie enthaltenen Sparanteile werden in Anteilen des vereinbarten Fonds, evtl. auch in einem Fond-Mix, angelegt. Die Höhe der Erlebensfalleistung richtet sich nach der Anzahl der bis zu diesem Zeitpunkt angesammelten Anteile und deren Kurs; für den Todesfall ist eine Mindestversicherungssumme in DM vereinbart. Modell B: Die Versicherungssumme und die Prämien lauten auf Investmentanteile eines bestimmten Fonds. Die Todes- und Erlebensfalleistung und die Prämie sind vom Wert der Anteileinheiten des Fonds zum Fälligkeitstag abhängig. In der Bundesrep. D. nur von geringer Bedeutung. (3) Besonderheiten: Wahlrecht bei der Versicherungsleistung zwischen Sach- (Teile des Fondsvermögens) und Geldleistung, bei Sachleistung Abzug der Übertragungskosten; Wahlrecht zwischen verschiedenen Fonds mit der Möglichkeit des Fondswechsels (Switch) bei neueren Tarifen; Möglichkeit für den Versicherungsnehmer, die Aufteilung der Prämie in Spar- und Risikoanteil innerhalb gewisser Grenzen selbst zu bestimmen; beitragsfreie Vertragsverlängerung (Prolongation) bei Vertragsablauf ohne erneute Gesundheitsprüfung; Zinsloses Policendarlehen (Vorauszahlung), die Entnahme der Fondsanteile des Versicherungsnehmers; geringere Überschußbeteiligung (vgl. V) als bei konventionellen Lebensversicherung auf DM-Basis. Der Versicherungsnehmer nimmt jedoch an den Wertveränderungen der Fondsanteile teil. b) Versicherung auf verbundene Leben: Eine Lebensversicherung auf das Leben von zwei oder mehr Versicherten. Üblicherweise ist Versicherungsleistung fällig, wenn die erste der versicherten Personen stirbt (Erstversterbender). Erleben bei Versicherungen auf den Todes- und Erlebensfall alle Versicherten den Ablauf, so ist die Leistung am Ende der Versicherungsdauer fällig. Der Tarif kann aber auch vorsehen, daß die Leistung fällig wird, wenn der letzte der versicherten Personen stirbt (Letztversterbender). c) Aktienindexgebundene L.: ist eine klassische L., die eine garantierte Todes- und Erlebensfalleistung vorsieht, bei der sich jedoch die Überschußbeteiligung an der Rendite eines Aktienindexes ausrichtet. d) Dynamische L.: Prämien werden jährlich entsprechend der Steigerung des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung oder der Gehaltsindizes bestimmter Berufsgruppen automatisch angehoben. Einige Tarife sehen fest vereinbarte Zuwachsraten in Prozent der Anfangsprämie (linear) oder der Vorjahresprämie (progressiv) vor. Bei kontinuierlicher Anpassung (Aussetzen nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre) keine erneute Gesundheitsprüfung. Versicherungsschutz paßt sich der Karriere und der Preisentwicklung an. e) Vermögenswirksame Lebensversicherung (Vermögensbildungsversicherung): Gemischte Lebensversicherung (auch Terme-fixe-Versicherungen, Aussteuerversicherungen, Versicherungen auf verbundene Leben) nach einem besonderen Geschäftsplan. Nach den Vorschriften des 5. Vermögensbildungsgesetzes: Keine Zusatzversicherungen, nur für Arbeitnehmer, jährliche Höchstprämie 936 DM, Rückkaufswert mindestens 50% der eingezahlten Prämien. f) Kleinlebensversicherung (Volksversicherung): Im Gegensatz zur üblichen Großlebensversicherung durch Vereinfachung der Verwaltungsarbeit und der Antragsaufnahme normierte Tarife bis zu Versicherungssummen von etwa 15.000 DM. Verliert ständig an Bedeutung. g) Kollektivlebensversicherung. h) Berufsunfähigkeitsversicherung. i) Pflegerentenversicherung.
III. Vertrag und Beteiligte: An einem Lebensversicherungsvertrag sind beteiligt: (1) Versicherungsnehmer, (2) Versicherer, (3) versicherte Person (Versicherter). Ist der Versicherte nicht mit dem Versicherungsnehmer (Antragsteller) identisch, so bedarf es gem. § 159 VVG bei Versicherungen, die auch für den Todesfall Leistungen vorsehen, grundsätzlich der Einwilligung des Versicherten; Ausnahmen: Die vereinbarte Leistung übersteigt nicht die gewöhnlichen Beerdigungskosten; unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen Versicherungen auf das Leben des Kindes; Erlebensfallversicherungen (Rentenversicherungen), die im Todesfall nur Rückgewähr der Prämien vorsehen; Firmen-Gruppenversicherungen bestimmter Form. Daneben kann der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten bezeichnen (Bezugsberechtigung).
IV. Prämie (Beitrag): Sie richtet sich nach der Versicherungsform, dem Eintrittsalter des Versicherten, der Versicherungsdauer, der Prämienzahlungsdauer, die nicht mit der Versicherungsdauer übereinstimmen muß (Einmalprämien, bei lebenslänglichen Todesfallversicherungen evtl. Abkürzung, z. B. Ende der Prämienzahlungspflicht bei Vollendung des 60. oder 65. Lebensjahres). Sie ist auf der Basis der Sterbewahrscheinlichkeit und des Rechnungszinses berechnet. Für Versicherungen auf den Todesfall bzw. auf den Todes- und Erlebensfall bedarf es vor der Annahme des Vertrages durch den Versicherer grundsätzlich einer Gesundheitsprüfung (Erklärung des Versicherungsnehmers und des Versicherten; ab einer bestimmten Versicherungssumme ärztliche Untersuchung). Auch anomale Risiken (nicht gesund, gefährlicher Beruf, Tropenaufenthalt u. a.) können üblicherweise für den Todesfall Versicherungsschutz erlangen, jedoch zu dem Risiko angemessenen Bedingungen (Risikozuschlag mit oder ohne Rückgewähr im Erlebensfall, Wartezeit, Abkürzung der Versicherungsdauer, Staffelung der Versicherungssumme, d. h. bei unveränderter Prämie voller Versicherungsschutz erst nach einigen Jahren etc.).
V. Überschußbeteiligung (Gewinnbeteiligung, Versichertendividende): Die Rechnungsgrundlagen zur Kalkulation der Prämien basieren auf äußerst vorsichtigen Annahmen, damit langfristige Verträge selbst unter ungünstigen Bedingungen erfüllt werden können. Daher entstehen Überschüsse ("Rohüberschuß" aus geringerer Sterblichkeit, höheren Zinserträgen, Verwaltungskostenersparnissen), die zu mindestens 90% an die Versicherungsnehmer zurückfließen müssen (tatsächlich ca. 98%). - Ein Teil des für die Versicherungsnehmer bestimmten Jahresüberschusses wird unmittelbar über die Direktgutschrift ausgeschüttet, der verbleibende Rest zunächst der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesen. Daraus erhalten die Versicherungsnehmer mit zeitlicher Verzögerung von ein bis zwei Jahren jährlich einen bestimmten Anteil (laufender Überschußanteil). Zusätzlich wird in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ein Schlußüberschußanteil angesammelt (Schlußüberschußanteilfonds), aus dem beim Ablauf der Versicherung und unter bestimmten Voraussetzungen auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags ein Schlußüberschußanteil gezahlt wird. Art (Gewinnverteilungssysteme) und Bedingungen (z. B. Wartezeit) der Überschußbeteiligung sind bei den einzelnen Versicherern sehr unterschiedlich. - Die laufenden Überschußanteile werden beim Versicherer zugunsten des Versicherungsnehmers verzinslich angesammelt, als Prämie zur Erhöhung der Versicherungssumme bzw. Rente (Summenzuwachs, Rentenzuwachs, Bonus), oder zur Abkürzung der Versicherungsdauer (v. a. bei Versicherungen mit langer Versicherungsdauer) bzw. der Prämienzahlungsdauer verwendet. Weiterhin kommen die Barauszahlung oder die Verrechnung mit fälligen Prämien in Frage, was jedoch bei privaten Lebensversicherung oft aus steuerlichen Gründen nicht ratsam ist.
VI. Garantiewerte: 1. Rückkaufswert, Rückvergütung: Betrag, der dem Versicherungsnehmer bzw. Anspruchsberechtigten bei Aufhebung des Vertrages (grundsätzlich nur auf Verlangen des Versicherungsnehmers) vor Eintritt des Versicherungsfalles zusteht. Vgl. im einzelnen Rückkauf von Versicherungen. Er ist grundsätzlich die Obergrenze für die Beleihung einer Lebensversicherung (durch Banken oder den Versicherungsnehmer selbst = Policendarlehen, Vorauszahlung). - 2. Prämienfreie Versicherungssumme: Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres kann der Versicherungsnehmer auch die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern das angesparte Deckungskapital dazu ausreicht. Der Versicherer verwendet das Deckungskapital als Einmalprämie und setzt die Versicherungssumme entsprechend herab. Die prämienfreie Summe ist höher als der Rückkaufswert. Kündigung des Vertrages durch den Versicherer wegen Nichtzahlung der Folgeprämien führt grundsätzlich zur prämienfreien Versicherung. - 3. Garantiewerttabellen: Die Versicherer sind verpflichtet, über die Höhe dieser Werte die Versicherungsunternehmer zu unterrichten.
VII. Versicherungsfall: Dem Versicherer sind vom Anspruchsteller die in den Versicherungsbedingungen genannten Unterlagen einzureichen. Im Todesfall kann der Versicherer aufgrund der Inhaberklausel (hinkendes Inhaberpapier) den Inhaber des Versicherungsscheines als anspruchsberechtigt ansehen; es sei denn, Anschein oder Tatsachen sprechen dagegen (Bezugsrecht einer anderen Person, Abtretung und dgl.). Für Selbstmord Sonderregelungen in den Versicherungsbedingungen.
VIII. Verwendungsmöglichkeiten/Besteuerung: 1. Für private Zwecke: a) Versorgung bzw. Vorsorge: Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und anderer kollektiver Versorgungseinrichtungen werden ergänzt durch betriebliche Altersversorgung und individuelle Vorsorge (Drei-Säulen-Konzeption, Alters- und Hinterbliebenenversorgung II). Daneben individuelle Vorsorge durch Lebensversicherung Bei Versicherungen auf den Todes- und Erlebensfall, Versicherungen mit festem Auszahlungstermin und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht beträgt die Rendite (einschl. Überschußbeteiligung) im Erlebensfall je nach Tarif, Versicherungsdauer, Eintrittsalter bzw. Risiko der versicherten Person sowie Art der Überschußbeteiligung bis ca. 6,5%. b) Steuerliche Behandlung: (1) Einkommensteuer: Beiträge zur Lebensversicherung sind unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Sinne des § 10 I Nr. 2 b) EStG abzugsfähig. Die Zinsen aus Sparanteilen der Lebensversicherungsbeiträge gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 I Nr. 6 EStG). Ausnahmen: Zinsen aus L., die im Sinne des § 10 I Nr. 2 b) EStG begünstigt sind, sowie aus fondsgebundenen L., wenn sie mit Beiträgen verrechnet werden oder im Versicherungsfall bzw. bei Vertragsrückkauf nach zwölf Jahren ausgezahlt werden. (2) Vermögensteuer: Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebensversicherung gehören zum sonstigen Vermögen, soweit der Rückkaufswert bzw. der Zweidrittelwert 10 000 DM nicht übersteigt (§ 110 I Nr. 6 c) BewG). - 2. Für betriebliche Zwecke: a) Versicherungen des Betriebes für Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter (Direktversicherung; die dort aufgezeigten steuerlichen Vorteile beziehen sich nur auf Versicherungen zugunsten von Arbeitnehmern). b) Versicherungen für den Betrieb: (1) Wesen: Der Betrieb ist Versicherungsnehmer. Im Gegensatz zur Direktversicherung wird kein Bezugsberechtigter bezeichnet. Im Versicherungsfall steht die Leistung dem Betrieb zu. Versicherte Person ist ein Arbeitnehmer, ein freier Mitarbeiter oder auch ein Mitgesellschafter (Teilhaberversicherung). (2) "Echte Rückdeckungsversicherung": Versicherungen zur Rückdeckung betrieblicher Ruhegeldverpflichtung. Vollrückdeckung oder auch kongruente Rückdeckung bedeutet, daß die Versicherung in Art und Höhe dem Inhalt der Ruhegeldverpflichtung entspricht. Mit Teilrückdeckung oder partieller Rückdeckung kennzeichnet man Versicherungen, die sich nur auf ein bestimmtes Risiko (z. B. nur für den Todesfall, also Leistungen an Hinterbliebene) oder einen Teilbetrag der Verpflichtung beziehen. Für die Teilrückdeckung eignen sich u. a. neben Risikoversicherungen lebenslängliche Todesfallversicherungen. (3) "Unechte Rückdeckungsversicherungen": Beim Tod eines Mitarbeiters oder bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb entstehen neben evtl. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung manchmal erhebliche Aufwendungen (Anstellung und Einarbeitung einer neuen Kraft) oder Ertragseinbußen (Wegfall von Kundenbeziehungen u. a.). Mit einer Versicherung auf das Leben solch einer "Schlüsselkraft" (Keyman-Versicherung) oder auf das Leben eines Handelsvertreters (zur Sicherung eines evtl. Ausgleichsanspruches) wälzt der Betrieb das Risiko (Liquidität, Gewinnausfall) ganz oder teilweise auf den Versicherer ab. (4) Steuerliche Behandlung der Rückdeckungsversicherung: (a) Steuerbilanz: Die Prämien sind Betriebsausgaben. Der Rückdeckungsanspruch ist in Höhe des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals der Versicherung zu aktivieren. - (b) Bewertungsgesetz: Vor Fälligkeit der Versicherungsleistung gehört die Versicherung gem. § 12 IV BewG mit 2/3 der eingezahlten Prämien oder dem Rückkaufswert (vgl. oben VI 1) zum Betriebsvermögen. Rentenversicherungen werden nach dem Rentenbeginn mit den in der Anlage 9 zum § 14 BewG angegebenen Barwertbeträgen bewertet. - Vermögensteuer: (zur Abschaffung vgl. Vermögenssteuer I a): Vor Fälligkeit der Versicherungsleistung gehört die Versicherung gem. § 12 IV BewG mit 2/3 der eingezahlten Prämien oder dem Rückkaufswert (vgl. oben VI 1) zum Betriebsvermögen. Rentenversicherungen werden nach dem Rentenbeginn mit den in der Anlage 9 zum § 14 BewG angegebenen Barwertbeträgen bewertet (5) Bedeutung der Rückdeckungsversicherungen: Ein Mittel der Risikopolitik des Betriebes. Mit ihnen kann der fehlende Risikoausgleich herbeigeführt werden. Besonders wichtig ist das für kleine Unternehmen, für Einzelzusagen und bei Kapitalverpflichtungen. - 3. Lebensversicherung und Kredit: a) Kredit durch L.: In Höhe des Rückkaufswertes (vgl. oben VI) besteht ein "Vermögenswert". Durch Abtretung oder Verpfändung der Versicherungsansprüche z. B. an ein Kreditinstitut oder an einen Lieferanten dient der L.-Vertrag zur Sicherung oder häufig als Grundlage für einen Kredit. Grundsätzlich sind auch Versicherer bereit, Policendarlehen zu gewähren, das sind verzinsliche Vorauszahlungen der Versicherungsleistungen, gut geeignet zur kurz- und mittelfristigen Finanzierung. Der Darlehensnehmer ist flexibel, da er selbst Rückzahlungstermine und -beträge bestimmt. Ist die Versicherung beim Eintritt des Versicherungsfalles noch beliehen bzw. besteht noch eine Vorauszahlung, so steht dem Versicherungsnehmer bzw. Bezugsberechtigten nur die um die Schuld verminderte Leistung zur Verfügung. b) Versicherung bei Kredit: Die auf das Leben des Schuldners abgeschlossene Todesfallversicherung gibt dessen Angehörigen und dem Gläubiger Sicherheit. Stirbt der Schuldner vor Tilgung der Schuld, so ist das Geld für die Rückzahlung vorhanden. Zur Tilgung von Festdarlehen eignen sich Risikoversicherungen mit gleichbleibender Versicherungssumme und für Darlehen mit laufender Tilgung Restschuldversicherungen und Restkreditversicherungen. Soll die Tilgung auf jeden Fall (sowohl bei Tod als auch beim Erreichen des Tilgungstermins) mit der Lebensversicherungsleistung erfolgen, so bedarf es einer Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall; vgl. Hypothekentilgungsversicherung. Die steuerlichen Vorteile der Hypothekentilgungsversicherung werden auch bei der Finanzierung des betrieblichen Anlagevermögens genutzt (Tilgungslebensversicherungen; seit 1992 Einschränkungen durch § 10 II S. 2 ESAG.).

 

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