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Folgeprämie

Folgebeitrag, jede Prämie oder Prämienrate für eine Versicherung, die zeitlich nach der ersten Prämie oder Prämienrate fällig wird. - Gegensatz: Erstprämie. - Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten eine Zahlungsfrist unter Angabe der Rechtsfolgen bestimmen. Die Frist muß mindestens zwei Wochen (bei Gebäude-Feuerversicherung mindestens einen Monat) betragen (vgl. § 39 I VVG). Ist diese Frist erfolglos abgelaufen, so ist der Versicherer a) bei Gebäude-Feuerversicherung verpflichtet, dem Hypothekengläubiger unverzüglich Mitteilung zu machen (§ 101 VVG); b) bei Eintritt des Versicherungsfalles von der Leistungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug ist (§ 39 II VVG; Verzugsvoraussetzung ist Vertretenmüssen der Nichtzahlung, §§ 284, 285 BGB); c) zur fristlosen Kündigung berechtigt (§ 39 III VVG). Die Wirkungen der Kündigung werden aufgehoben, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden war, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall dann schon eingetreten ist (§ 39 III Satz 3 VVG). Trotz Kündigung kann der Versicherer die Prämie für die laufende Versicherungsperiode verlangen (§ 40 II VVG).

 

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