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Verzug

bei Nichtannahme einer Leistung durch den Gläubiger (Annahmeverzug) oder nicht rechtzeitiger Leistung des Schuldners (Schuldnerverzug) eintretender, bestimmte Rechtsfolgen auslösender Rechtszustand. Vgl. im einzelnen Annahmeverzug, Schuldnerverzug. - In Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestimmungen unwirksam, durch die für den Fall des Verzug des Verwenders das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, oder das Recht des anderen Vertragsteils, Schadensersatz zu verlangen, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Ähnliches gilt bei Teilverzug (§ 11 Nr. 8, 9 AGB-G).

 

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