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Krankenversicherung der Rentner

Rentnerkrankenversicherung.


Die meisten Patienten finanzieren die Kosten der für sie notwendigen Leistungserbringung im Gesundheitswesen durch den Abschluß einer K., die Teil der sozialen Sicherung ist. - 1. Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): Die GKV ist im Rahmen der sozialen Sicherung eine Pflichtversicherung für vom Gesetzgeber als einkommensschwach angesehene Arbeiter und Angestellte, deren Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegt (d. h. bei 75% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung - im Jahre 1995 in Westdeutschland knapp 6.000 DM im Monat). Freiwilliger Eintritt in die GKV ist jedoch möglich. Die Beiträge werden je hälftig von Arbeitnehmern und -gebern aufgebracht. Der gesamte Beitragssatz auf das versicherte Erwerbseinkommen beläuft sich Mitte der 90er Jahre auf etwa 13%. Die GKV arbeitet nach dem Sachleistungsprinzip. Der Beitragssatz ist für alle Versicherten gleich hoch, d. h., daß Versicherte mit hohem Einkommen (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) höhere Absolutbeiträge zahlen als Versicherte mit niedrigem Einkommen. Nichterwerbstätige Familienangehörige sind kostenlos mitversichert. Diese Regelungen sind Ausdruck des Solidarprinzips und Teil des Familienlastenausgleichs. - 2. Private Krankenversicherung der Rentner (PKV): a) Überblick: Für als einkommensstärker angesehene Bevölkerungsgruppen, die die Leistungserbringung auch ohne Versicherungsschutz aus eigener Tasche finanzieren können, gibt es die Möglichkeit, sich freiwillig bei einer GKV abzusichern oder bei einer PKV Versicherungsschutz zu suchen. Der Abschluß einer PKV erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Grundlage; faktisch ist die PKV Teil der sozialen Sicherung. Auch die Vertragsgestaltung unterliegt der freien Vereinbarung der Beteiligten, wobei freilich eine Einschränkung aufgrund rechtlicher Regelungen und der Kontrolle des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen gegeben ist. - b) Merkmale: (1) Die PKV arbeitet - anders als die GKV - versicherungstechnisch nach dem Äquivalenzprinzip. Daraus resultieren risikogerechte Beiträge, die in Abhängigkeit vom Eintrittsalter, Geschlecht, Gesundheitszustand sowie dem gewünschten Leistungsumfang berechnet werden. (2) Die PKV arbeitet nach dem Kostenerstattungsprinzip. Der Versicherte ist direkt mit dem Arzt, dem Krankenhaus und der Apotheke vertraglich verbunden und erhält eine Rechnung, die er selbst begleichen muß. Diese Rechnung reicht er anschließend an sein Versicherungsunternehmen weiter und erhält seine Auslagen entsprechend den Versicherungsbedingungen voll oder teilweise erstattet. (3) Neben der Krankheitskosten-Vollversicherung gibt es weitere versicherbare Tatbestände (Krankentagegeld; Zusatzversicherungen, die bestimmte Wahlleistungen im Falle eines Krankenhausaufenthaltes beinhalten; Behandlung durch den Chefarzt oder Unterbringung in Ein- bzw. Zweibettzimmern). (4) Die PKV unterliegt keinem Kontrahierungszwang, d. h. sie können Versicherungswillige ablehnen oder ihnen sehr hohe Prämien abverlangen. Dadurch versichern sich schlechte Risiken oft bei der GKV. (5) Pflegeversicherung: Seit 1995 bieten PKV auch Schutz im Falle von Pflegebedürftigkeit an (Pflegeversicherung), da die gesetzliche Versicherungspflicht für Pflegebedürftigkeit für nicht-krankenversicherungspflichtige Personen durch die privaten Krankenversicherung der Rentner gewährleistet werden muß. Für den Pflegeversicherungsschutz unterliegen die PKV Kontrahierungszwang, d. h. sie dürfen keine Versicherungswilligen wegen Vorerkrankungen abweisen. - Vgl. auch Rentnerkrankenversicherung.

 

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