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Versicherungspflicht

I. Sozialversicherung: 1. Pflicht, der deutschen Sozialversicherung anzugehören; besteht für alle in abhängiger Beschäftigung stehenden Arbeitnehmer, für eine kleine Gruppe von Selbständigen sowie Rentner, außerdem unter bestimmten Voraussetzungen für Wehr- oder Ersatzdienstleistende (Ausnahmen: Versicherungsfreiheit). Versicherungspflicht ist unabhängig von dem Willen der Beteiligten, von Meldungen und der Zahlung von Beiträgen. - 2. Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter entsteht mit Beginn des Tages des Eintritts in die Beschäftigung (§ 186 SGB V); sie endet mit der Aufgabe der Tätigkeit (§ 190 II SGB V) oder mit dem Tod des Mitglieds (§ 190 I SGB V). In bestimmten Fällen bleibt der Versicherungsschutz über das Ende der Versicherungspflicht hinaus erhalten (§§ 190, 192,193 SGB V). - 3. Familienstand, Geschlecht und Staatsangehörigkeit sind ohne Einfluß auf die V., i. a. auch Alter und Höhe des Arbeitsentgelts. Ausnahmen: z. T. auf Antrag, z. T. kraft Gesetzes.
II. Individualversicherung: Vgl. Pflichtversicherung.

 

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