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Versicherungspflichtgrenze

Arbeitsentgeltgrenze, bis zu der für Arbeiter und Angestellte Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Bei Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze scheidet der Versicherte mit Ablauf des Jahres aus der Pflichtversicherung aus, kann dann aber der Krankenversicherung freiwillig beitreten, wenn er in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate versichert war (§ 9 I Nr. 1 SGB V). Versicherungspflicht besteht, wenn der regelmäßige Jahresarbeitsverdienst 75% der für die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Mit der stetigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze ist somit auch die Versicherungspflichtgrenze in den letzten Jahren ständig gestiegen; 1996 liegt sie bei 72 000 DM für die alten Bundesländer, bei 61 200 DM für die neuen Bundesländer.

 

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