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Staatsangehörigkeit

rechtliches Verhältnis eines Menschen zu einem bestimmten Staat. - 1. Bestimmung der Staatsangehörigkeit entweder durch die Abstammung der Eltern (ius sanguinis) und/oder den Geburtsort (ius soli) sowie durch Eheschließung oder Einbürgerung (Neutralisation). - 2. In der Bundesrep. D. sind zu unterscheiden: a) Deutscher Staatsangehöriger ist u. a. jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (nebst Änderungs- und Ergänzungsgesetzen), insbes. durch Geburt, Legitimation, Einbürgerung oder durch Annahme als Kind (§§ 3-13 RvStAG) erworben hat. - b) Deutscher ist auch, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung, wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. 12. 1937 Aufnahme gefunden hat (Art. 116 I GG). - 3. Die Staatsangehörigkeit geht verloren durch Entlassung aus der Staatsangehörigkeit auf Antrag bei Zusicherung der Verleihung der neuen St., durch den Erwerb einer ausländischen St., durch Verzicht und durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§§ 17-27 RvSTAG).

 

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