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Einbürgerung

Naturalisation, Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Aushändigung einer E.-Urkunde. - 1. Ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, kann auf Antrag u. a. eingebürgert werden, wenn er (1) nach den Gesetzen seiner bisherigen Heimat oder nach deutschem Recht unbeschränkt geschäftsfähig ist, (2) unbescholten ist, (3) am Ort seiner Niederlassung eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und (4) sich und seine Angehörigen selbst ernähren kann. - 2. Ein ehemaliger Deutscher kann eingebürgert werden, wenn er die Voraussetzungen zu (1) und (2) erfüllt. - 3. Bevorzugt eingebürgert werden kann, wer im Dienste des Bundes im Ausland angestellt ist und Bezüge aus der Bundeskasse bezieht. - 4. Ehegatten Deutscher sollen unter den Vorraussetzungen von 1. (1) - (4) eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben und gewährleistet ist, daß sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen.

 

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